Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zum Weinküfer/zur Weinküferin (WeinkAusbV)

Ausfertigungsdatum : 1982-12-07

Fundstelle : BGBl I: 1982, 1656

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Weinküfer/Weinküferin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf Weinküfer/Weinküferin wird staatlich anerkannt.

§ 3 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

§ 4 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

  2. Ausführen von Hygienemaßnahmen,

  3. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

  4. Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen,

  5. Annehmen, Verarbeiten und Behandeln von Trauben, Maische und Most,

  6. Bereiten und Einlagern der Süßreserve,

  7. Überwachen der Maische- und Mostvergärung,

  8. Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein,

  9. Vorbereiten und Abfüllen des Weines,

  10. Lagern von Flaschenwein, Behandlungs- und Betriebsstoffen,

  11. Vorstellen und Bewerten von Wein.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. Entnehmen von Weinproben,

  2. Bestimmen der freien und gesamten schwefligen Säure,

  3. Bestimmen der Gesamtsäure,

  4. Ansetzen von Schichtenfiltern,

  5. Durchführen einer einfachen Schönung,

  6. Verkosten verschiedener Weinarten.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

  1. Beschaffenheit und Inhaltsstoffe der Trauben,

  2. Verarbeitung von Trauben und Maischen,

  3. Ausbau des Weines,

  4. Abfüllung des Weines und Ausstattung des Flaschenguts,

  5. produktbezogene Rechtsvorschriften,

  6. Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,

  7. Mischungsberechnung,

  8. Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung

(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen, in jedem Falle die nachstehend unter Nummer 6 aufgeführte Arbeitsprobe. Für die übrigen Arbeitsproben kommen insbesondere die unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Arbeitsproben in Betracht:

  1. Durchführen und Bewerten von Weinanalysen,

  2. Einsetzen von Behandlungsstoffen,

  3. Ermitteln der Süßreservemenge,

  4. Vorbereiten der Sterilfüllung,

  5. Ausstatten von Weinflaschen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen,

  6. Vorbereiten und Durchführen von Weinproben mit Weinansprache.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Technologie:

    a) Verarbeitung von Trauben und Maischen zu Jungwein und Wein,

    b) Ausbau des Weines,

    c) Flaschenfüllung und Weinvermarktung,

    d) produktbezogene europäische und inländische Rechtsvorschriften,

    insbesondere das Weingesetz und die für Gaststätten geltenden
    lebensmittelrechtlichen Vorschriften,
    

    e) Grundlagen weinbaulicher Produktion,

    f) Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,

    g) betriebstypische Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;

  2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:

    a) Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,

    b) Mischungsberechnung,

    c) Anreicherungs- und Entsäuerungsberechnung;

  3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Technologie

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsfach Technische Mathematik

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 10 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Weinhandelsküfer/Weinhandelsküferin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 12 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1983 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Weinküfer/zur Weinküferin

(Fundstelle: BGBl. I 1982, 1659 - 1662)

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbilds

    • zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

    • zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 5

    • 6

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 1)

    • a)

    • berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Verordnungen nennen

    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

    • b)

    • berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen

    • c)

    • Gefahren im Umgang mit ätzenden Stoffen beschreiben

    • d)

    • Gefahren durch Gärgase beschreiben

    • e)

    • Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen, insbesondere in feuchten Räumen, erläutern

    • f)

    • Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen verwenden

    • g)

    • unfallverursachendes Verhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und -Situationen beschreiben

    • h)

    • Brandschutzeinrichtungen bedienen

    • i)

    • Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten

    • k)

    • Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern

    • l)

    • Gefahren des übermäßigen Alkoholgenusses beschreiben

    • m)

    • Ursachen von Umweltbelastungen durch Lärm, Hitze, Gase, Dämpfe und Glas beschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen

    • n)

    • Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen

    • o)

    • die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen

    • 2

    • Ausführen von Hygienemaßnahmen (§ 4 Nr. 2)

    • a)

    • Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen

    • b)

    • Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Vorgabe einstellen

    • c)

    • technische Anlagen und Maschinen pflegen

    • d)

    • Lagergebinde reinigen und desinfizieren

    • e)

    • Sterilisationsverfahren anwenden

    • f)

    • Arbeitsplatz sauber- halten

    • 3

    • Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Nr. 3)

    • a)

    • Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs beschreiben

    • X

    * * * * *

    • b)

    • die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsverbände nennen

    *

    • X

    * * * *

    • c)

    • Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläutern

    * * * *

    • X

    *

    • d)

    • betriebliche Wasserversorgung beschreiben

    *

    • X

    * * * *

    • e)

    • Durchführung einer Inventur beschreiben

    * * * * *

    • X
    • f)

    • übliche Wege der Materialbeschaffung nennen

    * * * *

    • X

    *

    • g)

    • Absatzwege der im Ausbildungsbetrieb hergestellten Erzeugnisse beschreiben

    * * * * *

    • X
    • h)

    • produktbezogene Rechtsvorschriften am Beispiel erläutern

    *

    • X

    * * * *

    • i)

    • Grundzüge der für den Betrieb einer Gaststätte notwendigen Lebensmittelrechtlichen Vorschriften aufzeigen

    • X

    * * * * *

    • k)

    • betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere den Ausbildungsvertrag, die Ausbildungsordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Tarifverträge, erläutern

    • X

    * * * * *

    • l)

    • Möglichkeiten der Weiterbildung nennen

    • X

    * * * * *

    • m)

    • Sozialversicherungsträger nennen

    • X

    * * * * *

    • n)

    • Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung für den Arbeitnehmer erläutern

    *

    • X

    * * * *

    • 4

    • Bedienen und Warten der technischen Einrichtungen (§ 4 Nr. 4)

    • a)

    • mit Geräten für das Wiegen und Messen von Trauben und Maische umgehen

    • X

    * * * * *

    • b)

    • technische Einrichtungen für die Förderung und Verarbeitung von Trauben, Maische und Most bedienen

    • X

    * * * * *

    • c)

    • Gebinde zur Füllung vorbereiten

    • X

    * * * * *

    • d)

    • Geräte für die Klärung von Most und Wein, insbesondere Separatoren, Hefe- und Kieselgurfilter, bedienen

    * *

    • X

    * * *

    • e)

    • Geräte für die Behandlung von Wein, insbesondere Schichtenfilter, Pumpen und Rührgeräte, bedienen

    *

    • X

    * * * *

    • f)

    • technische Einrichtungen für die Abfüllung des Weines sowie für die Reinigung und Ausstattung der Flaschen bedienen

    *

    • X

    * * * *

    • g)

    • Lagergebinde instand halten

    * * *

    • X

    * *

    • h)

    • mit Geräten für die gebräuchlichen Untersuchungen des Mostes und Weines umgehen

    *

    • X

    * * * *

    • i)

    • mit einfachen Werkzeugen umgehen

    • X

    * * * * *

    • k)

    • technische Einrichtungen und Werkzeuge warten

    *

    • X

    * * * *

    • 5

    • Annehmen, Verarbeiten und Behandeln von Trauben, Maische und Most (§ 4 Nr. 5)

    • a)

    • Beschaffenheit des Traubenguts prüfen

    * *

    • X

    * * *

    • b)

    • Trauben und Most wiegen

    • X

    * * * * *

    • c)

    • Trauben entrappen und mahlen

    • X

    * * * * *

    • d)

    • Mostgewicht bestimmen und Moste nach Qualitätsstufen einordnen

    * *

    • X

    * * *

    • e)

    • Trauben und Maischen zu Weiß- und Rotwein sowie Rosewein und Rotling verarbeiten

    * * * *

    • X

    *

    • f)

    • Zucker- und Säuregehalt bestimmen und Ergebnis buchen

    • X

    * * * * *

    • g)

    • Maischebehälter und Gärgebinde zur Füllung vorbereiten

    • X

    * * * * *

    • h)

    • Maische und Most schwefeln

    * *

    • X

    * * *

    • i)

    • Maische und Most schönen

    * *

    • X

    * * *

    • k)

    • Maische pressen

    • X

    * * * * *

    • l)

    • Most vorklären

    • X

    * * * * *

    • m)

    • Most anreichern und entsäuern

    * *

    • X

    * * *

    • 6

    • Bereiten und Einlagern der Süßreserve (§ 4 Nr. 6)

    • a)

    • Süßreserve für Prädikatsweine bereiten

    * * * *

    • X

    *

    • b)

    • Süßreserve für Qualitätsweine bereiten und anreichern

    * *

    • X

    * * *

    • c)

    • Süßreserve schwefeln und schönen

    * *

    • X

    * * *

    • d)

    • Süßreserve einlagern

    * *

    • X

    * * *

    • e)

    • eingelagerte Süßreserve überwachen

    * * *

    • X

    * *

    • 7

    • Überwachen der Maische- und Mostvergärung (§ 4 Nr. 7)

    • a)

    • farbkräftigen Rotwein gewinnen

    • X

    * * * * *

    • b)

    • Reinzuchthefe ansetzen

    * * * *

    • X

    *

    • c)

    • Maische und Most mit Reinzuchthefe vergären

    • X

    * * * * *

    • d)

    • Gärbeginn feststellen

    • X

    * * * * *

    • e)

    • Gärverlauf überwachen

    * * * *

    • X

    *

    • f)

    • Gärtemperatur kontrollieren

    * *

    • X

    * * *

    • g)

    • Gärgebinde auffüllen

    * * *

    • X

    * *

    • 8

    • Behandeln und Ausbauen von Jungwein und Wein (§ 4 Nr. 8)

    • a)

    • Jungwein schwefeln

    * * *

    • X

    * *

    • b)

    • Geruch und Geschmack des Jungweines prüfen

    * * * *

    • X

    *

    • c)

    • Jungwein von der Hefe trennen

    *

    • X

    * * * *

    • d)

    • Weinfehler feststellen

    * * * * *

    • X
    • e)

    • fehlerhafte Weine behandeln

    * * * * *

    • X
    • f)

    • Wein mit Hilfe von Behandlungsstoffen qualitativ verbessern

    * * *

    • X

    * *

    • g)

    • Weinsteinstabilisierung durchführen

    * * *

    • X

    * *

    • h)

    • Trübstoffe abtrennen und verwerten

    *

    • X

    * * * *

    • i)

    • schweflige Säure und Gesamtsäure bestimmen

    *

    • X

    * * * *

    • k)

    • Verschnitte herstellen

    * *

    • X

    * * *

    • 9

    • Vorbereiten und Abfüllen des Weines (§ 4 Nr. 9)

    • a)

    • Süßreservemenge feststellen

    * * * * *

    • X
    • b)

    • Süßreserve dem Wein zugeben

    * * *

    • X

    * *

    • c)

    • Wein stabilisieren und konservieren

    * * * * *

    • X
    • d)

    • Flaschenformen unterscheiden

    * *

    • X

    * * *

    • e)

    • Flaschen reinigen und sterilisieren

    *

    • X

    * * * *

    • f)

    • Flaschenverschlüsse für die Abfüllung vorbereiten

    *

    • X

    * * * *

    • g)

    • Flaschen nach den weinrechtlichen Vorschriften ausstatten

    * * *

    • X

    * *

    • h)

    • Wein steril abfüllen

    *

    • X

    * * * *

    • i)

    • Füllmenge kontrollieren

    * * *

    • X

    * *

    • 10

    • Lagern von Flaschenwein, Behandlungs- und Betriebsstoffen (§ 4 Nr. 10)

    • a)

    • Größe des Flaschenlagers und Lagerkapazität bestimmen

    * * *

    • X

    * *

    • b)

    • Temperatur und Luftfeuchtigkeit im Flaschenlager überwachen

    * * *

    • X

    * *

    • c)

    • Flaschenpartien und -behälter unter Beachtung der weinrechtlichen Vorschriften kennzeichnen

    *

    • X

    * * * *

    • d)

    • Lagerbestände erfassen

    * * *

    • X

    * *

    • e)

    • Behandlungsstoffe, insbesondere Schönungs-mittel und Hilfsstoffe für die Filtration, lagern

    * *

    • X

    * * *

    • f)

    • Betriebsstoffe, insbesondere Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Kleb- und Schmierstoffe, unter Beachtung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften lagern

    * *

    • X

    * * *

    • g)

    • Weinflaschen versandfertig machen

    *

    • X

    * * * *

    • 11

    • Vorstellen und Bewerten von Wein (§ 4 Nr. 11)

    • a)

    • Weine probieren und bewerten

    * *

    • X

    * * *

    • b)

    • verschiedene Weinarten und -Sorten verkosten und beurteilen

    * *

    • X

    * * *

    • c)

    • europäische Weine unterscheiden

    * * * *

    • X

    *

    • d)

    • weingerechte Gläser auswählen

    * * * *

    • X

    *

    • e)

    • unterschiedliche Weinarten und -qualitäten für die Weinprobe vorbereiten

    * * * *

    • X

    *

    • f)

    • Weine nach Qualitätsmerkmalen charakterisieren

    * * * * *

    • X

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: - Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -

  1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen

    mit folgenden Maßgaben:

    a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des

    Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
    
    aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
    
    
    bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in
        Handwerksbetrieben oder
    
    
    cc) zur Führung des Meistertitels
    
    
    
    
    bleibt bestehen.
    
    b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
    Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der
    Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
    
    c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem
    in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein
    Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf
    Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der
    Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen
    Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende
    rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den
    Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
    führen.
    
    d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem
    in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes
    Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in
    der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden
    auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die
    Handwerksrolle eingetragen.
    
    e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein
    handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
    
    f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des
    Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks
    sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung
    entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im
    Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden
    Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember
    1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung.
    Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.
    Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen
    entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
    
    g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse
    werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn,
    die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der
    Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
    
    h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht
    durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft,
    soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
    Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung,
    die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften
    für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
    
    i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden
    Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
    geführt.
    
    k) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den
    nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen,
    wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die
    Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im
    Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
    Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
    Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
    
    l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung
    bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für
    Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
    Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
    Bundesrates bedarf.
    
    m) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach
    § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an
    Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des §
    3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der
    Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der
    Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als
    Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung im
    Handwerk anerkannt werden.
    
    n) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7
    Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern
    der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt
    worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für
    die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
    
    o) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der
    Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in
    Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen
    Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung
    gleich.
    
  2. Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -

  3. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen

    mit folgenden Maßgaben:

    a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der

    gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und
    Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
    Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des
    Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den
    Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister
    im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
    bedarf.
    
    b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
    Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die
    durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt
    werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für
    Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen
    mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
    Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
    Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
    
    c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über
    die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des
    Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle
    feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
    
    d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des
    Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
    Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
    907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen
    Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach
    den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine
    Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht.
    Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen
    Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind
    das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den
    Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden,
    der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
    
    e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert
    werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
    
    f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des
    Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
    bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
    Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
    Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
    Bundesrates bedarf.
    
    g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
    zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von
    Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
    über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik
    Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom
    19\. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für
    Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende
    Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu
    gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und
    Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene
    Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere
    Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt
    werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur
    Nutzung übertragen werden können.
    
    h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen
    Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
    
    i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
    werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit
    nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
    Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
    Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
    Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und
    Zuständigkeiten erläßt.
    
    k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden
    Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen
    Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
    
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