Ausfertigungsdatum : 2002-02-22
Fundstelle : BGBl I: 2002, 946
Auf Grund des § 34 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Die Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3494) in der jeweiligen Fassung finden für die Wahlen zum Betriebsrat in den Postunternehmen Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt.
Die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten für die Anwendung der Vorschriften der Wahlordnung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Beamtinnen und Beamten bilden bei der Wahl zum Betriebsrat neben der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine eigene Gruppe, wenn nicht die Mehrheit der wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten in geheimer Abstimmung innerhalb der vom Wahlvorstand festzusetzenden Frist hierauf verzichtet (§ 26 Nr. 1 Postpersonalrechtsgesetz). Im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes kann die Abstimmung nach Satz 1 bis zur Wahl des Wahlvorstands erfolgen.
(1) Bilden die Beamtinnen und Beamten eine eigene Gruppe, müssen sie und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 26 Nr. 2 Postpersonalrechtsgesetz). Innerhalb der jeweiligen Gruppe im Betriebsrat muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Gruppe vertreten sein.
(2) Bilden die Beamtinnen und Beamten keine eigene Gruppe, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 26 Postpersonalrechtsgesetz i.V.m. § 15 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz).
(1) Der Wahlvorstand, dem in Betrieben mit Beamten eine Beamtin oder ein Beamter angehören muss, hat unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang
a) die wahlberechtigten Beamtinnen und Beamten darauf hinzuweisen, dass
sie in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit darüber entscheiden
können, ob sie auf die Bildung einer eigenen Gruppe bei der Wahl zum
Betriebsrat verzichten,
b) den Zeitpunkt bekannt zu geben, bis zu dem die Entscheidung dem
Wahlvorstand mitzuteilen ist. Zwischen dem Aushang und der Mitteilung
müssen mindestens fünf Arbeitstage liegen.
Der Aushang hat an einer oder mehreren geeigneten, den Beamtinnen und Beamten zugänglichen Stellen zu erfolgen. Erfolgt die Bekanntmachung in elektronischer Form, so gilt § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Wahlordnung entsprechend.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes. Im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a Abs. 3 und 5 des Betriebsverfassungsgesetzes verkürzt sich die Frist in Absatz 1 auf mindestens drei Arbeitstage.
Bei Bildung einer eigenen Gruppe der Beamtinnen und Beamten bei der Wahl zum Betriebsrat findet die Wahlordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:
a) Der Wahlvorstand hat abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung
eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den
Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen
und Beamten, aufzustellen. Innerhalb der Gruppen sind die
Wahlberechtigten getrennt nach den Geschlechtern aufzuführen.
b) Zusätzlich zu den in § 2 Abs. 4 Satz 1 der Wahlordnung genannten
Abdrucken ist ein Abdruck dieser Verordnung auszulegen. Bei
Bekanntmachung in elektronischer Form nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 der
Wahlordnung ist auch diese Verordnung elektronisch bekannt zu machen.
Das Wahlausschreiben (§ 3 Wahlordnung) muss enthalten
a) zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 die Bestimmung des Orts,
an dem diese Verordnung ausliegt, sowie im Fall der Bekanntmachung in
elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 Wahlordnung), wo und wie
von dieser Verordnung Kenntnis genommen werden kann,
b) abweichend von Absatz 2 Nr. 4 die Angabe über den Anteil der
Geschlechter innerhalb der Gruppen sowie den Hinweis, dass das
Geschlecht in der Minderheit in der jeweiligen Gruppe im Betriebsrat
mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein
muss,
c) neben der Angabe über die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
(§ 9 Betriebsverfassungsgesetz) abweichend von Absatz 2 Nr. 5 die
Angabe über die Verteilung der Betriebsratssitze auf die Gruppen der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten
und die Angabe über die auf das Geschlecht in der Minderheit
entfallenden Mindestsitze in der jeweiligen Gruppe,
d) ergänzend zu Absatz 2 die Angabe, ob die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie die Beamtinnen und Beamten ihre Vertreter in
getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder ob vor Erlass des
Wahlausschreibens von beiden Gruppen gemeinsame Wahl beschlossen
worden ist (§ 26 Nr. 3 Satz 1 Postpersonalrechtsgesetz),
e) ergänzend zu Absatz 2 Nr. 6 die Angabe, dass bei Gruppenwahl zur
Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen nur die
wahlberechtigten Angehörigen der jeweiligen Gruppe entsprechend § 14
Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt sind (§ 26 Nr. 5
Postpersonalrechtsgesetz),
f) ergänzend zu Absatz 2 Nr. 8 die Angabe, dass bei Gruppenwahl
Wahlvorschläge beim Wahlvorstand in Form von Vorschlagslisten
einzureichen sind, wenn für eine Gruppe mehrere Vertreter zu wählen
sind.
Die Berechnung der Verteilung der Sitze auf die Gruppen (§ 4 Abs. 1 Satz 1) bestimmt sich wie folgt:
a) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Betriebsratsmitglieder
auf die Gruppen (§ 26 Nr. 2 Postpersonalrechtsgesetz) nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der
am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in
einer Reihe nebeneinander gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw.
geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise
unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen
für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht
kommen.
b) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen
ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder
zu wählen sind. Jede Gruppe erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt,
wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht
kommende Höchstzahl auf beide Gruppen zugleich entfällt, so
entscheidet das Los darüber, welcher Gruppe dieser Sitz zufällt.
c) Gehört beiden Gruppen die gleiche Zahl von Arbeitnehmern an, so
entscheidet das Los darüber, welcher Gruppe die höhere Zahl von Sitzen
zufällt.
Die Verteilung der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit innerhalb der jeweiligen Gruppe (§ 4 Abs. 1 Satz 2) erfolgt entsprechend § 5 der Wahlordnung.
5. a) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Wahlordnung erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten auch dann, wenn im Fall der Gruppenwahl mehrere Vertreter zu wählen sind.
*
b) Beschließen die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen nach
Erlass des Wahlausschreibens, aber vor Ablauf der in § 6 Abs. 1 Satz 2
der Wahlordnung genannten Frist, die gemeinsame Wahl (§ 26 Nr. 3 Satz
1 Postpersonalrechtsgesetz), so hat der Wahlvorstand eine Nachfrist
von einer Woche für die Einreichung neuer Vorschlagslisten zu setzen
und dies in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben
(§ 3 Abs. 4 Wahlordnung). Vorher eingereichte Wahlvorschläge verlieren
ihre Gültigkeit.
c) Ergänzend zu § 6 Abs. 3 Satz 1 der Wahlordnung ist in jeder
Vorschlagsliste auch die Gruppe zu nennen, der die Bewerberinnen oder
Bewerber angehören.
a) Findet gemäß § 26 Nr. 3 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes
Gruppenwahl statt und wird für eine Gruppe keine gültige
Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Wahlvorstand bei Festsetzung
der Nachfrist nach § 9 Abs. 1 der Wahlordnung darauf hinzuweisen,
dass, wenn für die andere Gruppe mindestens ein gültiger Wahlvorschlag
eingereicht ist, der Betriebsrat nur aus Vertretern dieser Gruppe
bestehen würde, wenn die Nachfrist ungenützt verstreicht.
b) Wird trotz Bekanntmachung nach Buchstabe a keine gültige
Vorschlagsliste eingereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu
machen, dass der Wahlgang nicht stattfindet.
Ergänzend zu § 11 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung ist die Gruppe anzugeben, der die an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber angehören. § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Wahlordnung gilt entsprechend für die Stimmzettel und die Wahlumschläge, die für eine Gruppe Verwendung finden.
Die Stimmabgabe nach § 12 der Wahlordnung erfolgt nach Gruppen getrennt, wenn nicht gemeinsame Wahl stattfindet.
Hat Gruppenwahl stattgefunden, so erfolgt die Verteilung der nach Maßgabe der Nummer 3 festgestellten Sitze der Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten auf die Vorschlagslisten wie folgt:
a) Die den einzelnen Vorschlagslisten der Gruppe zugefallenen
Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und
sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen
sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe
aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu
verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.
b) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen
ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder
für die Gruppe zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele
Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn
die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere
Vorschlagslisten zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber,
welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
c) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält,
als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen
Mitgliedersitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen
Vorschlagslisten über. Verfügt keine Vorschlagsliste mehr über
Angehörige der Gruppe, so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf
die folgenden, nicht berücksichtigten Höchstzahlen der
Vorschlagslisten der anderen Gruppe über.
d) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb der
einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer
Benennung.
e) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden
Höchstzahlen nicht die nach der Maßgabe der Nummer 4 festgestellte
Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit, so gilt
für jede Gruppe § 15 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 der Wahlordnung entsprechend.
Hat gemeinsame Wahl stattgefunden, so erfolgt die Verteilung der nach Maßgabe der Nummer 3 festgestellten Sitze der Gruppen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten auf die Vorschlagslisten wie folgt:
a) Es werden zunächst die Sitze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
sodann in gesonderter Rechnung die Sitze der Beamtinnen und Beamten
verteilt. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze von
jeder Gruppe zugeteilt, wie bei der gesonderten Berechnung
Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht
kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich entfällt, so
entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz
zufällt.
b) Bei der Verteilung der Sitze der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sind nur die der Arbeitnehmergruppe, bei der Verteilung der Sitze der
Beamtinnen und Beamten nur die der Beamtengruppe der einzelnen Listen
zugehörigen Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen.
c) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Angehörige einer Gruppe, als
Höchstzahlen auf sie für diese Gruppe entfallen, so gehen die
überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden, nicht
berücksichtigten Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten mit
Angehörigen derselben Gruppe über. Verfügt keine andere
Vorschlagsliste mehr über Angehörige einer Gruppe, so gehen die
überschüssigen Mitgliedersitze dieser Gruppe auf die folgenden, nicht
berücksichtigten Höchstzahlen der Vorschlagslisten mit Angehörigen der
anderen Gruppe über.
d) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen
zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der
Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.
e) Befindet sich nach der Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den
Buchstaben a bis d unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden
Höchstzahlen nicht die für die jeweilige Gruppe nach der Maßgabe der
Nummer 4 festgestellte Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in
der Minderheit, so gilt Folgendes:
aa) Der für die Gruppe zuletzt verteilte Sitz, der auf eine Person
entfällt, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, geht an
die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte,
nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit, die
derselben Gruppe angehört.
bb) Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der
Minderheit, die derselben Gruppe angehört, so geht dieser Sitz auf die
Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht für die Gruppe
berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der
Minderheit dieser Gruppe über. Entfällt die folgende Höchstzahl auf
mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber,
welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
cc) Das Verfahren nach den Doppelbuchstaben aa und bb ist so lange
fortzusetzen, bis der Mindestanteil der auf das Geschlecht in der
Minderheit entfallenden Gruppensitze erreicht ist.
dd) Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind
auf den einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses
Geschlechts und derselben Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung zu
berücksichtigen.
ee) Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts
in der Minderheit und derselben Gruppe, verbleibt der Gruppensitz bei
der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts
in der Minderheit nach Doppelbuchstabe aa hätte abgeben müssen.
Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Wahlordnung ist bei Gruppenwahl in der Niederschrift die Gesamtzahl der von jeder Gruppe abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der für jede Gruppe abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen.
§ 17 Abs. 2 der Wahlordnung gilt für die jeweilige Gruppe entsprechend.
Bei Gruppenwahl gilt für die Stimmabgabe nach § 20 der Wahlordnung Folgendes:
a) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für einen Wahlgang nur eine gültige
Vorschlagsliste eingereicht ist.
b) Ergänzend zu Absatz 2 ist auf den Stimmzetteln die
Gruppenzugehörigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen.
c) Abweichend von Absatz 3 dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber
angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder in dem Wahlgang zu
wählen sind.
Ist bei Gruppenwahl für einen Wahlgang nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht worden, gilt für die Ermittlung der Gewählten § 22 der Wahlordnung entsprechend.
Bei gemeinsamer Wahl und nur einer gültigen Vorschlagsliste gilt für die Ermittlung der Gewählten Folgendes:
a) Die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze werden mit den
Bewerberinnen oder Bewerbern der jeweiligen Gruppe besetzt. Dabei
werden für jede Gruppe zunächst die ihr zustehenden Mindestsitze für
das Geschlecht in der Minderheit in der Reihenfolge der jeweils
höchsten auf die Angehörigen dieses Geschlechts entfallenden
Stimmenzahl verteilt. Im Anschluss daran werden die weiteren der
jeweiligen Gruppe zustehenden Sitze mit Bewerberinnen und Bewerbern,
unabhängig von ihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils
höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. Ist für eine
Gruppe nur ein Vertreter zu wählen, so ist die Person gewählt, die die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
b) Haben in den Fällen des Buchstaben a Satz 2 und 3 für den zuletzt zu
vergebenden Sitz mehrere Bewerberinnen oder Bewerber die gleiche
Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los darüber, wer gewählt ist.
c) Haben sich für die jeweilige Gruppe weniger Angehörige des Geschlechts
in der Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger Angehörige
dieses Geschlechts gewählt worden, als ihnen Gruppensitze nach § 4
Abs. 1 Satz 2 zustehen, so sind die insoweit überschüssigen
Mitgliedersitze des Geschlechts in der Minderheit bei der
Sitzverteilung nach Buchstabe a Satz 3 zu berücksichtigen.
d) Sind innerhalb der Gruppe weniger Bewerberinnen oder Bewerber gewählt
worden, als der Gruppe Betriebsratssitze zustehen, gehen die
überschüssigen Mitgliedersitze auf nicht gewählte Angehörige der
anderen Gruppe in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie
entfallenden Stimmenzahlen über.
Lehnt eine gewählte Person im Fall nur einer Vorschlagsliste die Wahl ab, gilt § 23 Abs. 2 der Wahlordnung für die jeweilige Gruppe entsprechend.
Ist bei Gruppenwahl für eine Gruppe nur ein Vertreter zu wählen, so gilt Folgendes:
a) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen; § 6 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2 bis 5, §§ 7 bis 9 und 10 Abs. 2 der Wahlordnung gelten für die
Wahlvorschläge entsprechend.
b) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für
solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag
nach Buchstabe a benannt sind.
c) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in
alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Art
der Beschäftigung im Betrieb und der Gruppenzugehörigkeit aufzuführen.
Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm
gewählte Person durch Ankreuzen an der im Stimmzettel vorgesehenen
Stelle. § 20 Abs. 3 und § 21 der Wahlordnung gelten entsprechend.
d) Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen erhalten hat; § 23
Abs. 1 der Wahlordnung gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt
an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten
Stimmenzahl.
Die Vorschriften über das vereinfachte Wahlverfahren (§§ 28 bis 37 Wahlordnung), das stets in gemeinsamer Wahl erfolgt (§ 26 Nr. 3 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz), gelten mit folgenden Maßgaben:
a) Die Einladung zur Wahlversammlung (§ 28 Abs. 1 Wahlordnung) muss
ergänzend zu Satz 5 den Hinweis enthalten, dass die wahlberechtigten
Beamtinnen und Beamten in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit
darüber entscheiden können, ob sie auf die Bildung einer eigenen
Gruppe bei der Wahl zum Betriebsrat verzichten, und dass die
Abstimmung hierüber bis zur Wahl des Wahlvorstands erfolgen kann.
b) Dem Wahlvorstand nach § 29 Satz 1 der Wahlordnung muss in Betrieben
mit Beamten eine Beamtin oder ein Beamter angehören (§ 26 Nr. 6
Postpersonalrechtsgesetz).
c) Abweichend von § 30 Abs. 1 Satz 3 der Wahlordnung hat der Wahlvorstand
die Wählerliste, getrennt nach den Gruppen der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten, aufzustellen. Innerhalb
der Gruppen sind die Wahlberechtigten getrennt nach den Geschlechtern
aufzuführen. Ergänzend zu § 30 Abs. 1 Satz 6 der Wahlordnung ist
zusätzlich zu den in § 2 Abs. 4 Satz 1 der Wahlordnung genannten
Abdrucken ein Abdruck dieser Verordnung auszulegen. Bei Bekanntmachung
in elektronischer Form nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Wahlordnung
ist auch diese Verordnung elektronisch bekannt zu machen.
d) Das Wahlausschreiben (§ 31 Wahlordnung) muss enthalten
aa) zusätzlich zu der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bestimmung des Orts,
an dem diese Verordnung ausliegt, sowie im Fall der Bekanntmachung in
elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 Wahlordnung), wo und wie
von dieser Verordnung Kenntnis genommen werden kann,
bb) abweichend von Absatz 1 Nr. 4 die Angabe über den Anteil der
Geschlechter innerhalb der Gruppen sowie den Hinweis, dass das
Geschlecht in der Minderheit in der jeweiligen Gruppe im Betriebsrat
mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein
muss,
cc) neben der Angabe über die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
(§ 9 Betriebsverfassungsgesetz) abweichend von Absatz 1 Nr. 5 die
Angabe über die Verteilung der Betriebsratssitze auf die Gruppen der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Beamtinnen und Beamten
und die Angabe über die auf das Geschlecht in der Minderheit
entfallenden Mindestsitze in der jeweiligen Gruppe,
dd) ergänzend zu Absatz 1 Satz 3 die Angabe, dass die Wahl als gemeinsame
Wahl erfolgt (§ 26 Nr. 3 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz).
e) § 32 der Wahlordnung findet keine Anwendung. Besteht der zu wählende
Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern, so erfolgt die Verteilung
der Sitze auf die Gruppen nach Maßgabe der Nummer 3. Die Verteilung
der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit innerhalb der
jeweiligen Gruppe erfolgt nach Maßgabe der Nummer 4.
f) Ergänzend zu § 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 der Wahlordnung ist
in jedem Wahlvorschlag auch die Gruppe zu nennen, der die
Bewerberinnen oder Bewerber angehören.
g) Für das Wahlverfahren nach § 34 der Wahlordnung gilt Folgendes:
aa) Ergänzend zu Absatz 1 Satz 2 ist auf den Stimmzetteln die
Gruppenzugehörigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber aufzuführen.
bb) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn für eine Gruppe nur ein Vertreter zu
wählen ist.
cc) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn für eine Gruppe mehrere Vertreter zu
wählen sind.
h) Im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren nach § 36 der Wahlordnung
sind die Maßgaben der Buchstaben c bis g zu beachten.
i) Für das vereinbarte vereinfachte Wahlverfahren nach § 37 der
Wahlordnung gilt die Maßgabe nach Buchstabe h entsprechend. Sind für
beide Gruppen mehrere Vertreter zu wählen, erfolgt die Ermittlung der
Gewählten abweichend von Buchstabe g Doppelbuchstabe bb und cc in
entsprechender Anwendung der Maßgaben der Nummern 15 und 16.
Haben die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet, findet die Wahlordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlausschreiben (§§ 3, 31 und 36 Abs. 3 Wahlordnung) zusätzlich die Angabe zu enthalten hat, dass die Beamtinnen und Beamten auf die Bildung einer eigenen Gruppe verzichtet haben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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