Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Bekanntmachung über die Voraussetzungen für die Auszahlung der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel geleisteten Entschädigung durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die Regierung des Australischen Bundes und über die Entschädigungsbeträge, die für die einzelnen Gruppen von Vermögensschäden für die Verteilung durch die Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen (VermRglISRBek)

Ausfertigungsdatum : 1965-10-11

Fundstelle : BGBl I: 1965, 1728

(XXXX)

Auf Grund des § 6 des Gesetzes vom 29. März 1965 über die Verteilung des auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteils an der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung (Bundesgesetzbl. 1965 I S. 189) wird bekanntgemacht:

  1. Für die Verteilung der auf die Bundesrepublik Deutschland und den Australischen Bund entfallenden Anteile an der Gesamtentschädigung an die einzelnen Berechtigten gilt auf Grund des Artikels 9 des Vertrages vom 21. April 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund über die Aufteilung der von der Regierung des Staates Israel gezahlten Entschädigung auf Deutschland und Australien (im Folgenden mit deutsch-australischer Vertrag vom 21. April 1965 bezeichnet), dem der Deutsche Bundestag durch das Gesetz vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1305) zugestimmt hat, folgendes:

    a) Aus dem auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteil wird

    entschädigt, wer als unmittelbar Geschädigter oder als Erbe oder
    weiterer Erbe eines unmittelbar Geschädigten in Betracht kommt, wenn
    der unmittelbar Geschädigte am 1. Juni 1962 seinen Wohnsitz oder
    ständigen Aufenthalt nicht in Australien hatte. Ist der unmittelbar
    Geschädigte vor dem 1. Juni 1962 verstorben, so werden seine Erben
    oder weiteren Erben, wenn sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
    am 1. Juni 1962 nicht in Australien hatten, aus dem auf die
    Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteil entschädigt.
    
    b) Aus dem auf den Australischen Bund entfallenden Anteil werden Personen
    entschädigt, die von der Regierung des Australischen Bundes als
    entschädigungsberechtigt angesehen werden und am 1. Juni 1962 ihren
    Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Australien hatten oder, wenn
    dies nicht der Fall ist, an Stelle einer solchen Person Entschädigung
    beanspruchen.
    
  2. Von dem auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteil an der Gesamtentschädigung stehen für die in § 1 Buchstaben a und b des Gesetzes vom 29. März 1965 bezeichneten Verluste folgende Beträge zur Verfügung:

    a) Nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe a des deutsch-australischen Vertrages

    vom 21. April 1965 der Betrag von 17 460 000 DM für den unter das
    deutsch-israelische Abkommen vom 1. Juni 1962 fallenden Verlust des in
    Israel belegenen Grundbesitzes.
    
    b) Nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b des deutsch-australischen Vertrages
    vom 21. April 1965 der Betrag von 747 088 DM für den Verlust von
    Vermögenswerten, über die vor Errichtung des Staates Israel verfügt
    worden und deren Gegenwert in dem im Briefwechsel Nr. 1 zum deutsch-
    israelischen Abkommen vom 1. Juni 1962 bezeichneten Betrage von 1 793
    000
    Pfund enthalten ist.
    
  3. Die Entschädigungsbeträge

    a) für den Verlust von Vermögenswerten, über die vor Errichtung des

    Staates Israel verfügt worden und deren Gegenwert in dem im
    Briefwechsel Nr. 1 zum deutsch-israelischen Abkommen vom 1. Juni 1962
    bezeichneten Betrag von 346 000
    Pfund enthalten ist, in Höhe von insgesamt 1 098 336 DM,
    
    b) für den Verlust von in Israel belegenem Betriebsvermögen, mit Ausnahme
    von Betriebsgrundstücken, für das Israel nach dem deutsch-israelischen
    Abkommen vom 1. Juni 1962 Entschädigung geleistet hat, in Höhe von
    insgesamt 1 940 000 DM
    

    sind zwischen Deutschland und Australien noch nicht aufgeteilt worden. Es wird insoweit auf die die spätere Aufteilung regelnden Artikel 7 und 8 des deutsch-australischen Vertrages vom 21. April 1965 verwiesen.

Der Bundesminister der Finanzen

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.