Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz (TPG-GewV)

Ausfertigungsdatum : 2008-03-26

Fundstelle : BGBl I: 2008, 512

–                                                         Richtlinie
2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004
zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende,
Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und
Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 S.
48),


–                                                         Richtlinie
2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der
Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und
Testung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 38 S. 40),


–                                                         Richtlinie
2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Durchführung der
Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung
schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie
bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung,
Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und
Zellen (ABl. EU Nr. L 294 S. 32).

Eingangsformel

Auf Grund des § 16a Satz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Gewebeeinrichtungen im Sinne des § 1a Nr. 8 des Transplantationsgesetzes, die Gewebe im Sinne des § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes entnehmen (Entnahmeeinrichtung) oder die die für Gewebespender erforderlichen Laboruntersuchungen in einem Untersuchungslabor nach § 8e des Transplantationsgesetzes durchführen oder durchführen lassen. Sie gilt ferner für Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die Gewebe im Sinne des § 1a Nr. 4 des Transplantationsgesetzes übertragen.

§ 2 Anforderungen an die Entnahme von Geweben

Zur Einhaltung der Anforderungen an die Entnahme von Geweben nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Transplantationsgesetzes ist die Entnahmeeinrichtung insbesondere verpflichtet, sicherzustellen, dass die Art und Weise der Entnahme hinsichtlich der Art der gespendeten Gewebe geeignet ist und die für ihre Verwendung erforderlichen biologischen und physikalischen Eigenschaften erhalten bleiben.

§ 3 Anforderungen an die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung des Spenders

(1) Die ärztliche Beurteilung zur medizinischen Eignung des toten Spenders nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes beruht auf der Risikobewertung in Bezug auf die jeweilige Verwendung und der Art des Gewebes. Dabei sind die in Anlage 1 Nr. 1 genannten Anforderungen zu beachten. Der Spender ist von der Spende auszuschließen, wenn einer der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Ausschlussgründe erfüllt ist, sofern nicht im Einzellfall aus medizinischen Gründen und aufgrund einer Risikobewertung durch einen Arzt hiervon abgewichen wird.

(2) Für die ärztliche Beurteilung des lebenden Spenders von Gewebe mit Ausnahme von Keimzellen gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Anlage 2 genannten Anforderungen zu beachten sind.

§ 4 Anforderungen an Laboruntersuchungen und Untersuchungsverfahren

Bei den für Gewebespender erforderlichen Laboruntersuchungen im Sinne des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Transplantationsgesetzes hat die Entnahmeeinrichtung mindestens die in Anlage 3 Nr. 1 genannten Laboruntersuchungen für Gewebespender mit Ausnahme von Keimzellen in einem Untersuchungslabor durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei den Untersuchungen, mit Ausnahme der Spende von Keimzellen, sind die in Anlage 3 Nr. 2 festgelegten Anforderungen einzuhalten.

§ 5 Anforderungen an Spenderakte und Entnahmebericht

(1) Die Entnahmeeinrichtung legt vor der Entnahme oder Untersuchung eine Spenderakte an, in der ausschließlich folgende Angaben dokumentiert werden:

  1. Spenderidentität mit Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht und Tag der Geburt oder, soweit zuerkannt, die von der Entnahmeeinrichtung für den Gewebespender vergebene Zuordnungsnummer;

  2. bei toten Spendern die Dokumentation der Einwilligung des Spenders nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Transplantationsgesetzes oder der Zustimmung des nächsten Angehörigen nach § 4 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes oder einer in § 4 Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 3 des Transplantationsgesetzes genannten Person oder der Einwilligung der Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes und bei lebenden Spendern die Einwilligung des Spenders nach § 8, § 8b oder § 8c des Transplantationsgesetzes;

  3. die medizinischen und verhaltensbezogenen Informationen, die für die ärztliche Beurteilung der Spendereignung nach § 3 oder nach § 6 erforderlich sind;

  4. Ergebnisse der medizinischen Anamnese und der Verhaltensanamnese insbesondere in Bezug auf eine mögliche Infektionsexposition sowie der Befund der körperlichen Untersuchung und weiterer Untersuchungen, die für die ärztliche Beurteilung der Spendereignung nach § 3 oder nach § 6 durchgeführt wurden;

  5. bei toten Spendern Ergebnisse einer Autopsie, sofern eine vorgenommen wurde;

  6. Ergebnis der ärztlichen Beurteilung der medizinischen Eignung des Spenders nach § 3 oder nach § 6;

  7. Ergebnisse der Laboruntersuchungen nach § 4 oder nach § 6;

  8. Kennzeichnungskode, der dem entnommenen Gewebe von der Entnahmeeinrichtung zuerkannt wurde.

Die gesamte Spenderakte ist von einem Arzt zu unterzeichnen.

(2) Die Entnahmeeinrichtung übermittelt der Gewebeeinrichtung, die das entnommene Gewebe be- oder verarbeitet, einen Entnahmebericht, der ausschließlich folgende Angaben enthält:

  1. Name und Anschrift der Gewebeeinrichtung, die das Gewebe erhalten soll;

  2. Spenderidentität mit Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und bei lebenden Spendern Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Entnahmeeinrichtung für den Gewebespender vergebene Zuordnungsnummer;

  3. Beschreibung und Kennzeichnungskode des entnommenen Gewebes;

  4. Familienname, Vorname und Anschrift des für die Entnahme verantwortlichen Arztes;

  5. Tag, Uhrzeit und Ort der Entnahme sowie die Art und Weise der Entnahme unter Beachtung der Anforderungen des § 34 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung.

Im Entnahmebericht ist zu dokumentieren, dass die Gewebe für die Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung oder Aufbewahrung im Sinne des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Transplantationsgesetzes freigegeben sind.

§ 6 Voraussetzungen für die Verwendung von Keimzellen im Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch unterstützten Befruchtung

(1) Für die Verwendung von Keimzellen im Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch unterstützten Befruchtung ist es erforderlich, dass nach ärztlicher Beurteilung die Verwendung medizinisch indiziert und der gesundheitliche Schutz der Empfängerin und des Kindes gewährleistet sind. Für die erforderlichen Laboruntersuchungen und Untersuchungsverfahren gilt § 4 mit der Maßgabe der in Anlage 4 Nr. 1 und 3 festgelegten Anforderungen entsprechend. Die §§ 2 und 5 finden Anwendung. Werden Samenzellen nicht in einer Entnahmeeinrichtung gewonnen, sind Name und Anschrift der Gewebeeinrichtung, welche die Samenzellen erhalten soll, sowie Angaben über die Spenderidentität und Tag und Uhrzeit der Gewinnung im Entnahmebericht nach § 5 Abs. 2 zu dokumentieren.

(2) Für die heterologe Verwendung von Samenzellen im Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch unterstützten Befruchtung ist es über die Anforderungen des Absatzes 1 hinaus erforderlich, dass der Spender nach ärztlicher Beurteilung aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes und seiner Anamnese für die Samenspende geeignet ist und durch die Verwendung der gespendeten Samenzellen bedingte Gesundheitsrisiken für andere ausgeschlossen sind. Die Angaben des Spenders sind mittels eines Fragebogens sowie einer anschließenden persönlichen Befragung des Spenders durch den Arzt zu erheben. Für die erforderlichen Laboruntersuchungen und Untersuchungsverfahren gilt § 4 mit der Maßgabe der in Anlage 4 Nr. 2 und 3 festgelegten Anforderungen entsprechend.

§ 7 Dokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 13a des Transplantationsgesetzes dafür zu sorgen, dass jedes übertragene Gewebe mit folgenden Angaben dokumentiert wird:

  1. Identifikation des Gewebeempfängers durch Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Einrichtung der medizinischen Versorgung für den Gewebeempfänger vergebene Zuordnungsnummer;

  2. Tag und Uhrzeit der Übertragung;

  3. Familienname, Vorname und Anschrift des Gewebe übertragenden Arztes;

  4. Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes;

  5. Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben.

§ 8 Meldung schwerwiegender Zwischenfälle durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung

(1) Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung errichten und unterhalten ein Verfahren zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 13b des Transplantationsgesetzes, mit dem sichergestellt wird, dass jeder schwerwiegende Zwischenfall, der auf die Entnahme, Untersuchung, Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Aufbewahrung oder Abgabe einschließlich des Transports des verwendeten Gewebes zurückgeführt werden kann, unverzüglich nach dessen Feststellung dokumentiert und der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben, unverzüglich gemeldet wird.

(2) Zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle sind die von der Gewebeeinrichtung, von der die Einrichtung der medizinischen Versorgung das Gewebe erhalten hat, festgelegten Anforderungen zu beachten. Dabei haben die Einrichtungen der medizinischen Versorgung alle Angaben, die für die Rückverfolgbarkeit und für die Qualitäts- und Sicherheitskontrolle erforderlich sind, mitzuteilen. Zu melden sind mindestens:

  1. Bezeichnung und Kennzeichnungskode des betroffenen Gewebes und

  2. Art und Umfang des festgestellten Qualitäts- oder Sicherheitsmangels, der im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Zwischenfall bei der Entnahme, Untersuchung, Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Aufbewahrung oder Abgabe des betroffenen Gewebes stehen kann.

§ 9 Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung

(1) Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung errichten und unterhalten ein Verfahren zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach § 13b des Transplantationsgesetzes, mit dem sichergestellt wird, dass jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion, die bei oder nach der Übertragung des Gewebes beobachtet worden ist und mit der Qualität und Sicherheit des Gewebes in Zusammenhang stehen kann, unverzüglich nach deren Feststellung dokumentiert und der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben, unverzüglich gemeldet wird.

(2) Zur Meldung schwerwiegender unerwünschter Reaktionen sind die von der Gewebeeinrichtung, von der die Einrichtung der medizinischen Versorgung das Gewebe erhalten hat, festgelegten Anforderungen zu beachten. Dabei haben die Einrichtungen der medizinischen Versorgung alle Angaben, die für die Rückverfolgbarkeit und für die Qualitäts- und Sicherheitskontrolle erforderlich sind, mitzuteilen. Zu melden sind mindestens:

  1. die Angaben nach § 7 Nr. 1 bis 4,

  2. Tag, Uhrzeit und Verlauf der Beobachtung der schwerwiegenden unerwünschten Reaktion und

  3. Art der beobachteten schwerwiegenden unerwünschten Reaktion.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 Anforderungen an die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung des toten Spenders nach § 3 Abs. 1

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 515 - 516 )

  1. Spenderevaluierung

    a) Die für die Beurteilung der Spendereignung nach den §§ 3 und 6

    erforderlichen medizinischen und verhaltensbezogenen Informationen
    sind von einem Arzt zu erheben.
    
    b) Zur Erhebung der Informationen sind die erforderlichen Quellen unter
    Beachtung der Anforderungen des § 7 des Transplantationsgesetzes zu
    nutzen, einschließlich der folgenden Quellen, soweit diese geeignet
    sind:
    
    aa) die Krankenakte des Spenders;
    
    
    bb) die Befragung einer Person, die den Spender gut kannte;
    
    
    cc) eine Befragung des behandelnden Arztes;
    
    
    dd) eine Befragung des Hausarztes;
    
    
    ee) der Autopsiebericht.
    
    c) Darüber hinaus ist eine körperliche Untersuchung durchzuführen, um
    Anzeichen zu erkennen, die bereits als solche für den Ausschluss des
    Spenders ausreichen oder die anhand der medizinischen und persönlichen
    Vorgeschichte des Spenders überprüft werden müssen.
    
    d) Die gesamte Spenderakte ist von einem Arzt auf die Eignung des
    Spenders zu überprüfen und zu bewerten.
    
  2. Ausschlussgründe

    a) Unbekannte Todesursache, sofern die Todesursache nicht nach der

    Entnahme aus der Autopsie hervorgeht und kein anderes im Folgenden
    genanntes Ausschlusskriterium zutrifft;
    

    b) Erkrankung unbekannter Ätiologie in der Vorgeschichte;

    c) Vorliegen oder Vorgeschichte einer malignen Erkrankung, ausgenommen

    primäres Basalzellkarzinom,
    In-situ-Gebärmutterhalskarzinom                          und einige
    primäre Tumore des zentralen Nervensystems, die nach den
    wissenschaftlichen Erkenntnissen zu bewerten sind; Spender mit
    malignen Erkrankungen können für Hornhautspenden in Betracht kommen,
    ausgenommen Spender mit Retinoblastom, hämatologischen Neoplastien und
    malignen Tumoren des Augenhintergrunds;
    
    d) Risiko der Krankheitsübertragung durch Prionen. Dieses Risiko besteht
    bei
    
    aa) Personen, bei denen die Creutzfeldt-Jakob-Krankheit oder die neue
        Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit diagnostiziert wurde oder die
        eine nicht iatrogene Creutzfeldt-Jakob-Krankheit in der familiären
        Vorgeschichte aufweisen;
    
    
    bb) Personen mit anamnestisch erhobener rasch fortschreitender Demenz oder
        einer degenerativen neurologischen Erkrankung, einschließlich solcher
        unbekannter Ursache;
    
    
    cc) Empfänger von Hormonen, die aus der menschlichen Hypophyse gewonnen
        wurden (wie Wachstumshormone), Empfänger von Transplantaten von
        Cornea, Sklera und Dura mater sowie Personen, die nicht dokumentierten
        neurologischen Operationen unterzogen wurden (bei denen möglicherweise
        Dura mater verwendet wurde).
    
    
    
    Bei der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit sind eventuell
    weitere Vorsichtsmaßnahmen zu empfehlen.
    
    e) Systemische Infektion, die zum Zeitpunkt der Spende nicht unter
    Kontrolle ist, einschließlich bakterieller Infektionen, systemischer
    viraler, Pilz- oder parasitärer Infektionen, oder signifikante lokale
    Infektion in den zu spendenden Geweben; Spender mit bakterieller
    Sepsis können für eine Augenspende beurteilt und in Betracht gezogen
    werden, allerdings nur, sofern die Hornhäute in einer Organkultur
    aufbewahrt werden, welche den Nachweis einer etwaigen bakteriellen
    Kontamination des Gewebes ermöglicht;
    
    f) Anamnestisch erhobene, klinisch oder durch bestätigte Labortests
    nachgewiesene HIV-Infektion, Übertragungsrisiko akuter oder
    chronischer Hepatitis B (außer bei Personen mit nachgewiesener
    Immunität), Hepatitis C und HTLV I/II oder Anzeichen von
    Risikofaktoren für diese Infektionen;
    
    g) Anamnestisch erhobene chronische, systemische Autoimmunerkrankung, die
    eine schädigende Auswirkung auf das zu entnehmende Gewebe haben
    könnte;
    
    h) Anzeichen für ungültige Untersuchungsergebnisse der Spenderblutproben
    wegen
    
    aa) Hämodilution, gemäß den Spezifikationen in Anlage 3 Nr. 2, wenn keine
        Prätransfusionsprobe verfügbar ist, oder
    
    
    bb) Behandlung mit immunsuppressiven Wirkstoffen;
    
    i) Anzeichen sonstiger Risikofaktoren für Infektionskrankheiten auf der
    Grundlage einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der Reisen und
    der Expositionsgeschichte des Spenders sowie der lokalen Prävalenz von
    Infektionskrankheiten;
    
    j) Anzeichen am Körper des Spenders, die ein Infektionsrisiko im Sinne
    von Nummer 1 Buchstabe c nahelegen;
    
    k) Aufnahme von oder Exposition gegenüber einer Substanz (wie Zyanid,
    Blei, Quecksilber, Gold), die auf den Empfänger in einer
    gesundheitsschädlichen Dosis übertragen werden könnte;
    
    l) Kürzlich erfolgte Impfung mit einem Lebendimpfstoff aus abgeschwächtem
    Virus, bei der ein Übertragungsrisiko für möglich gehalten wird;
    

    m) Transplantationen von Heterotransplantaten und Xenotransplantaten;

    n) Zusätzliche Ausschlussgründe für verstorbene Kinder

    aa) Alle Kinder HIV-infizierter Mütter sowie Kinder, auf die ein in Nummer
        2 Buchstabe a bis m genannter Ausschlussgrund zutrifft, sind als
        Spender auszuschließen, bis das Risiko einer Infektionsübertragung
        endgültig ausgeschlossen werden kann;
    
    
    bb) Kinder unter 18 Monaten von Müttern mit HIV-, Hepatitis-C- oder HTLV-
        Infektion oder dem Risiko einer solchen Infektion, die während der
        vorausgegangenen zwölf Monate von der Mutter gestillt wurden, sind
        unabhängig vom Untersuchungsergebnis als Spender auszuschließen;
    
    
    cc) Kinder von Müttern mit HIV-, Hepatitis-C- oder HTLV-Infektion oder dem
        Risiko einer solchen Infektion, die während der vorangegangenen zwölf
        Monate nicht von der Mutter gestillt wurden und deren
        Untersuchungsergebnisse, körperliche Untersuchungen und die Sichtung
        der medizinischen Unterlagen keinen Hinweis auf eine HIV-,
        Hepatitis-C- oder HTLV-Infektion ergeben, können als Spender
        zugelassen werden.
    

Anlage 2 Anforderungen an die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung des lebenden Spenders nach § 3 Abs. 2

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 517 )

  1. Spenderevaluierung (bei Gewebe zur Übertragung auf andere)

    a) Die für die Beurteilung der Spendereignung nach den §§ 3 und 6

    erforderlichen medizinischen und verhaltensbezogenen Informationen
    sind von einem Arzt zu erheben.
    
    b) Zur Erhebung der Informationen ist der Spender zu befragen. Dabei hat
    sich der Arzt zu vergewissern, dass der Spender die erteilten
    Informationen verstanden hat und die Möglichkeit hatte, Fragen zu
    stellen und zufrieden stellende Antworten zu erhalten, und der Spender
    bestätigt hat, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu
    haben. Daneben sind die erforderlichen Quellen mit Einwilligung des
    Spenders zu nutzen, einschließlich der folgenden Quellen, soweit diese
    geeignet sind:
    
    aa) die Krankenakte des Spenders;
    
    
    bb) eine Befragung des behandelnden Arztes;
    
    
    cc) eine Befragung des Hausarztes.
    
    c) Darüber hinaus kann eine körperliche Untersuchung durchgeführt werden,
    um Anzeichen zu erkennen, die bereits als solche für den Ausschluss
    des Spenders ausreichen oder die aufgrund der medizinischen und
    persönlichen Vorgeschichte des Spenders überprüft werden müssen.
    
    d) Die gesamte Spenderakte ist von einem Arzt auf die Eignung des
    Spenders zu überprüfen und zu bewerten.
    
  2. Auswahl- und Ausschlussgründe

    a) Gewebe zur Rückübertragung

    Sollen die entnommenen Gewebe rückübertragen werden, sind die
    Mindestanforderungen an biologische Laboruntersuchungen nach § 4 in
    Verbindung mit Anlage 3 zu erfüllen. Positive Untersuchungsergebnisse
    führen nicht dazu, dass dieses Gewebe nicht gelagert, verarbeitet und
    rückübertragen werden kann, wenn geeignete Lagerbedingungen vorhanden
    sind, die jegliches Risiko einer Kreuzkontamination mit anderen
    Transplantaten oder einer Kontamination mit Adventiv-Agentien oder
    einer Verwechslung vermeiden.
    

    b) Gewebe zur Übertragung auf andere

    aa) Spender, denen Gewebe zum Zwecke der Übertragung auf andere entnommen
        werden soll, sind anhand ihres Gesundheitszustands und ihrer Anamnese
        auszuwählen, die nach Buchstabe bb mittels eines Fragebogens und einer
        persönlichen Befragung durch einen Arzt erhoben werden. Diese Prüfung
        muss relevante Faktoren enthalten, die zur Identifizierung und zum
        Ausschluss von Personen beitragen können, deren Spende mit einem
        Gesundheitsrisiko für sie selbst oder für andere, z. B. durch das
        Risiko einer Krankheitsübertragung, verbunden sein könnte.
    
    
    bb) Die Entnahmeeinrichtung hat auf der Grundlage der Art der zu
        spendenden Gewebe, zusammen mit dem körperlichen Zustand des Spenders,
        der Anamnese und den Ergebnissen der klinischen Untersuchungen und
        Laboruntersuchungen zur Ermittlung des Gesundheitszustands des
        Spenders die medizinischen Auswahlgründe zu bestimmen.
    
    
    cc) Es gelten die Ausschlussgründe nach Anlage 1 Nr. 2 mit Ausnahme des
        Buchstaben a. Je nach Art der zu spendenden Gewebe kann die Ergänzung
        um weitere spezifische Ausschlussgründe notwendig sein, z. B.:
    
        aa) Schwangerschaft (ausgenommen bei Spenderinnen von Amnionmembran);
    
    
        bb) Stillen.
    

Anlage 3 Erforderliche Laboruntersuchungen und Untersuchungsverfahren nach § 4

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 518 - 519 )

  1. Für Spender vorgeschriebene biologische Tests

    a) Bei allen Spendern sind mindestens folgende biologische Tests

    durchzuführen:
    
    *            *   HIV 1 und 2
    
        *   Anti-HIV-1, 2
    
    
    *            *   Hepatitis B
    
        *   HBsAg
            Anti HBc
    
    
    *            *   Hepatitis C
    
        *   Anti-HCV-Ab
    
    
    *            *   Syphilis
    
        *   Siehe Buchstabe d
    
    b) HTLV-I-Antikörpertests sind bei Spendern vorzunehmen, die in Gebieten
    mit hoher Inzidenz leben oder daher stammen oder deren Sexualpartner
    oder Eltern aus solchen Gebieten stammen.
    
    c) Ist der Anti-HBc-Test positiv und der HBsAg negativ, sind weitere
    Untersuchungen zur Risikobewertung erforderlich, um die klinische
    Verwendbarkeit festzustellen.
    
    d) Zum Ausschluss einer Infektion mit Treponema pallidum ist ein
    validierter Testalgorithmus einzusetzen. Ein spezifischer oder
    nichtspezifischer nichtreaktiver Test kann die Freigabe der Gewebe
    ermöglichen. Wird ein nichtspezifischer Test durchgeführt, steht ein
    reaktives Untersuchungsergebnis der Entnahme oder Freigabe nicht
    entgegen, sofern ein spezifischer Test zur Bestätigung von Treponema
    nichtreaktiv ist. Ein Spender, dessen Probe auf einen spezifischen
    Treponema-Test reagiert, ist einer gründlichen Risikobewertung zu
    unterziehen, um die klinische Verwendbarkeit festzustellen.
    
    e) Unter bestimmten Umständen können zusätzliche Laboruntersuchungen
    erforderlich sein, je nach Vorgeschichte des Spenders und den
    Merkmalen der gespendeten Gewebe (z. B. RhD, HLA, Malaria, CMV,
    Toxoplasma, EBV, Trypanosoma cruzi).
    
    f) Für Gewebe, das rückübertragen werden soll, gilt Anlage 2 Nr. 2
    Buchstabe a.
    
  2. Allgemeine Anforderungen an das Untersuchungsverfahren

    a) Das angewandte Untersuchungsverfahren muss im Hinblick auf seinen

    Verwendungszweck nach dem allgemeinen Stand der medizinischen
    Wissenschaft und Technik anerkannt sein.
    
    b) Die biologischen Untersuchungen werden am Serum oder Plasma des
    Spenders vorgenommen, sie sollten nicht an den anderen Flüssigkeiten
    oder Sekreten, wie z. B. Humor aqueus oder Humor vitreus durchgeführt
    werden, sofern dies nicht durch Verwendung eines für eine solche
    Flüssigkeit validierten Verfahrens klinisch gerechtfertigt ist.
    
    c) Haben potenzielle Spender Blut verloren und kurz zuvor gespendetes
    Blut, Blutbestandteile, Kolloide oder Kristalloide erhalten, sind die
    Ergebnisse der Blutuntersuchung möglicherweise wegen einer
    Hämodilution der Probe verfälscht. Zur Bewertung des
    Hämodilutionsgrades ist unter folgenden Umständen ein Algorithmus
    anzuwenden:
    
    aa) **Prämortale Blutprobenentnahme:**                                wenn
        innerhalb von 48 Stunden vor der Blutprobenentnahme eine Gabe von
        Blut, Blutbestandteilen oder Kolloiden oder innerhalb von einer Stunde
        vor der Blutprobenentnahme eine Infusion von Kristalloiden
        stattgefunden hat;
    
    
    bb) **Postmortale Blutprobenentnahme:**
        wenn innerhalb von 48 Stunden vor dem Tod eine Gabe von Blut,
        Blutbestandteilen oder Kolloiden oder innerhalb von einer Stunde vor
        dem Tod eine Infusion von Kristalloiden stattgefunden hat.
    
    
    
    Gewebeeinrichtungen dürfen Gewebe von Spendern mit mehr als
    50-prozentiger Plasmaverdünnung nur annehmen, wenn die angewendeten
    Untersuchungsmethoden für solches Plasma validiert sind oder wenn eine
    Prätransfusionsprobe vorliegt.
    
    d) Bei toten Spendern müssen die Blutproben so schnell wie möglich und
    nicht später als 24 Stunden nach dem Tod entnommen werden, es sei
    denn, es liegt bereits eine Blutprobe vor, die unmittelbar vor dem Tod
    entnommen worden ist.
    

    e) Besondere Anforderungen bei lebenden Spendern

    aa) Bei lebenden Spendern (ausgenommen Spender von Knochenmarkstammzellen,
        die zum Zwecke der Übertragung auf andere entnommen werden) sind
        Blutproben zum Zeitpunkt der Spende zu entnehmen oder, falls dies
        nicht möglich ist, innerhalb von sieben Tagen vor oder nach der Spende
        (dies ist die „Spendenprobe“).
    
    
    bb) Werden die Gewebe langfristig gelagert, ist bei lebenden Spendern,
        denen Gewebe zum Zwecke der Übertragung auf andere entnommen werden,
        nach 180 Tagen eine erneute Probenahme und eine
        Wiederholungsuntersuchung erforderlich. Dabei kann die Spendenprobe
        bis zu 30 Tage vor und sieben Tage nach der Spende entnommen werden.
    
    
    cc) Können Gewebe lebender Spender, denen Gewebe zum Zwecke der
        Übertragung auf andere entnommen werden, nicht längerfristig gelagert
        werden und ist deshalb keine Wiederholungsprobenahme möglich, findet
        Buchstabe aa Anwendung.
    
    f) Wird bei einem lebenden Spender (ausgenommen Spender von
    Knochenmarkstammzellen, die zum Zwecke der Übertragung auf andere
    entnommen werden) die „Spendenprobe“, wie in Buchstabe e
    Doppelbuchstabe aa definiert, zusätzlich mittels Nukleinsäure-
    Amplifikationsverfahren (NAT) auf HIV, HBV und HCV getestet, kann der
    Test einer Wiederholungsblutprobe entfallen. Auch kann der
    Wiederholungstest entfallen, wenn die Verarbeitung einen
    Inaktivierungsschritt umfasst, der für die betreffenden Viren
    validiert worden ist.
    
    g) Bei der Entnahme von Knochenmark sind die Blutproben innerhalb von 30
    Tagen vor der Spende zur Untersuchung zu entnehmen.
    
    h) Handelt es sich bei dem Spender um ein Neugeborenes, kann der
    biologische Spendertest an der Mutter des Spenders vorgenommen werden,
    um unnötige Eingriffe am Neugeborenen zu vermeiden.
    

Anlage 4 Erforderliche Laboruntersuchungen für die Verwendung von Keimzellen nach § 6

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 520 )

  1. Erforderliche Laboruntersuchungen für die Verwendung von menschlichen Keimzellen

    a) Bei der Verwendung von Samenzellen, die zur intrauterinen

    Samenübertragung aufbereitet und nicht gelagert werden, und sofern die
    Gewebeeinrichtung nachweisen kann, dass dem Risiko der
    Kreuzkontamination und der Exposition des Personals durch die
    Anwendung validierter Verfahren begegnet wurde, kann der für die
    Entnahme verantwortliche Arzt von der Durchführung der in Buchstabe b
    bis e aufgeführten biologische Untersuchungen absehen.
    
    b) Folgende biologische Tests sind durchzuführen, um festzustellen, ob
    das Risiko einer Kreuzkontamination besteht:
    
    *            *   HIV 1 und 2
    
        *   Anti-HIV-1,2
    
    
    *            *   Hepatitis B
    
        *   HBsAg
            Anti-HBc
    
    
    *            *   Hepatitis C
    
        *   Anti-HCV-Ab
    
    
    
    
    Wird im Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch unterstützten
    Befruchtung eine Eizelle von einer Frau, deren Eizelle befruchtet
    werden soll, entnommen, gilt für die ärztliche Beurteilung Anlage 2
    Nr. 2 Buchstabe a Satz 2 entsprechend.
    
    c) Wenn die Ergebnisse der Tests auf HIV 1 und 2, Hepatitis B oder
    Hepatitis C positiv sind oder keine Ergebnisse vorliegen oder das
    Infektionsrisiko des Spenders bekannt ist, muss die Spende getrennt
    gelagert werden.
    
    d) HTLV-I-Antikörpertests sind bei Spendern vorzunehmen, die in Gebieten
    mit hoher Inzidenz leben oder daher stammen oder deren Sexualpartner
    oder Eltern aus solchen Gebieten stammen.
    
    e) Unter bestimmten Umständen können je nach Vorgeschichte des Spenders
    zusätzliche Tests erforderlich sein (z. B. RhD, Malaria, CMV, T.
    cruzi).
    
  2. Erforderliche Laboruntersuchungen für die heterologe Verwendung von Samenzellen

    Die heterologe Verwendung von Samenzellen muss folgende Kriterien erfüllen:

    a) Die Serum- oder Plasmaproben der Spender müssen beim Test gemäß Anlage

    3 Nr. 1 Buchstabe a negativ auf HIV 1 und 2, HCV, HBV und Syphilis
    reagieren; die Urinproben von Samenspendern müssen darüber hinaus beim
    Test auf Chlamydien mittels Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (NAT)
    negativ reagieren.
    
    b) HTLV-I-Antikörpertests sind bei Spendern vorzunehmen, die in Gebieten
    mit hoher Inzidenz leben oder daher stammen oder deren Sexualpartner
    oder Eltern aus solchen Gebieten stammen.
    
    c) Unter bestimmten Umständen können je nach Vorgeschichte des Spenders
    zusätzliche Tests erforderlich sein (z. B. RhD, Malaria, CMV, T.
    cruzi).
    
  3. Anforderungen an die Untersuchungsverfahren

    a) Die Untersuchungsverfahren sind gemäß Anlage 3 Nr. 2 Buchstabe a und b

    sowie nach Buchstabe e Doppelbuchstabe aa durchzuführen.
    
    b) Samenspenden für die heterologe Verwendung werden mindestens 180 Tage
    unter Quarantänebedingungen aufbewahrt. Der Spender ist anschließend
    erneut zu testen. Wird die Blutprobe eines Spenders zusätzlich mittels
    Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (NAT) auf HIV, HBV und HCV
    getestet, kann der Test einer Wiederholungsblutprobe entfallen. Auch
    kann der Wiederholungstest entfallen, wenn die Verarbeitung einen
    Inaktivierungsschritt umfasst, der für die betreffenden Viren
    validiert worden ist.
    
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.