Ausfertigungsdatum : 1990-02-28
Fundstelle : BGBl I: 1990, 438
Wir übertragen
den Oberpostdirektionen,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
dem Zentralamt für Mobilfunk,
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Fachbereich Post und Telekommunikation -
je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme
von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt
werden,
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von
Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88), Beamten
Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.
Wir übertragen
den Oberpostdirektionen,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
dem Zentralamt für Mobilfunk,
den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Fachbereich Post und Telekommunikation -
je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme
und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu
verlangen,
3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten
Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu
widerrufen,
3.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Ruhestandsbeamten und
früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
Wir bestimmen, daß
die Oberpostdirektionen,
das Fernmeldetechnische Zentralamt,
das Zentralamt für Mobilfunk,
die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
sowie
die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
Fachbereich Post und Telekommunikation -
je für ihren Geschäftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Deutsche Bundespost TELEKOM Der Vorstand
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