Ausfertigungsdatum : 1990-08-29
Fundstelle : GBl DDR I: 1990, 1552
Die Bestimmungen des Beschlusses über Regelungen zur sozialen Sicherstellung für ausscheidende Mitglieder des Ministerrates vom 8. Februar 1990 in der Fassung vom 8. August 1990 sind grundsätzlich für diejenigen anzuwenden, die durch den Ministerpräsidenten berufen sind.
Minister im Amt des Ministerpräsidenten
Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend.
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Zu Kapitel II (Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern)
und 2. ...
... Beschluß des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik zur sozialen Sicherstellung für aus ihren Funktionen ausscheidende Staatssekretäre vom 29. August 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1552)
mit folgenden Maßgaben:
a) Mitglieder des Ministerrates, die aus nicht in ihrer Person liegenden
Gründen aus der Regierung ausscheiden, das Rentenalter noch nicht
erreicht haben und nicht sofort eine andere Tätigkeit aufnehmen können
oder bei denen die Aufnahme einer solchen mit einer
Einkommensminderung verbunden ist, erhalten ein Übergangsgeld. Das
Übergangsgeld wird für die auf den Tag des Ausscheidens folgenden drei
Monate in Höhe des im letzten Monat vor dem Ausscheiden gezahlten
Gehalts gewährt. Übersteigt die Dauer der Mitgliedschaft im
Ministerrat drei Monate, so wird für jeden weiteren Monat der
Mitgliedschaft, längstens für drei weitere Monate, ein um 30 vom
Hundert gekürztes Übergangsgeld nach Satz 1 gezahlt.
b) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen
Parlament oder in einem Landesparlament, aus einem Amtsverhältnis, aus
einer Verwendung im öffentlichen Dienst, aus einem sonstigen
Beschäftigungsverhältnis oder aus einer selbständigen Tätigkeit sowie
Renten werden angerechnet.
c) Die Leistungen unterliegen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
d) Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen sind wie
Arbeitsrechtsverhältnisse im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
einzutragen.
e) Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen gelten bei der Gewährung und
Berechnung von Renten der Sozialversicherung als
versicherungspflichtige Tätigkeit. Im Berechnungszeitraum für Alters-
und Invalidenrenten liegende Zeiten des Bezugs dieser Leistungen
bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes
unberücksichtigt, wenn es für den Rentner günstiger ist.
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