Ausfertigungsdatum : 1976-12-23
Fundstelle : BGBl I: 1976, 3845
Zuletzt geändert durch : Art. 67 Nr. 2 G v. 21.12.2000 I 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(weggefallen)
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebenten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten am 1. Januar 1979 die folgenden Vorschriften über die Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in Kraft:
a) Artikel I § 23 Abs. 1 und 2;
b) in Artikel II § 1 Nr. 1 Buchstabe b die § 1400 Abs. 1 Satz 2 und §
1405 Abs. 2 Satz 1;
c) Artikel II § 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 6;
d) in Artikel II § 2 Nr. 1 Buchstabe a die § 122 Abs. 1 Satz 2 und § 127
Abs. 3 Satz 1;
e) in Artikel II § 3 Nr. 1 Buchstabe a die § 113 Satz 2 und 3 und § 155
Nr. 9;
f) in Artikel II § 5 Nr. 1 der § 68 Abs. 1.
Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ...
mit folgenden Maßgaben:
a) Artikel I §§ 4 und 5 gilt auch entsprechend im Verhältnis der in
Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder sowie des Teils des
Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu den
übrigen Ländern, solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der
Sozialversicherung bestehen.
b) Artikel I § 17 Abs. 1 Nr. 3 ist von dem Wirksamwerden des Beitritts an
anzuwenden; der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Kalenderjahr
1991 den Wert der Sachbezüge in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet nach dem dortigen tatsächlichen Verkehrswert zu
bestimmen.
c) Die Bezugsgröße (Artikel I § 18) beträgt in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet 1.400 DM monatlich. Der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates diesen Betrag unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Arbeitsentgelte in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet fortzuschreiben. Bei der Bestimmung der Bezugsgröße
in den übrigen Ländern werden die Versicherten in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet nicht berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3
sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden.
d) Artikel I §§ 18a bis 18e ist ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
e) Artikel I §§ 28a bis 28r gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs
durch die Krankenkassen. Bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch
die Krankenkassen bleiben die Finanzämter weiterhin für den
Beitragseinzug und die Weiterleitung zuständig. Sie haben die Rechte
und Pflichten der Einzugsstellen. Der Einzug umfaßt den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuzüglich des Beitrags zur
Unfallversicherung. Die Krankenkassen haben auch die Beiträge zur
Unfallversicherung, einschließlich der Beiträge der Selbständigen,
monatlich bis zum Einzug des Beitrags durch die
Unfallversicherungsträger einzuziehen und an die Überleitungsanstalt
weiterzuleiten.
Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe
e und Nr. 9 wird verwiesen.
f) Artikel I § 28k Abs. 2 findet erst Anwendung, wenn er durch
Rechtsverordnung in Kraft gesetzt wird. Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu
bestimmen.
g) Bei neu errichteten Versicherungsträgern wird die Wahl zur
Vertreterversammlung für die laufende Amtsperiode ohne Wahlhandlung
durchgeführt. Werden aus einer Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten
eingereicht und in ihnen insgesamt mehr Bewerber benannt, als
Mitglieder zu wählen sind, beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder
der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter. Die
Aufsichtsbehörde hat die Sitze anteilsmäßig, jedoch unter billiger
Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Artikel I §§ 48a bis
48c findet keine Anwendung.
h) Bei Versicherungsträgern, deren Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des
Vertrages genannte Gebiet erstreckt wird, werden die
Selbstverwaltungsorgane für die laufende Amtsperiode durch die
Hinzuwahl weiterer Organmitglieder entsprechend der Zunahme der Zahl
der zur Gruppe der Versicherten gehörenden Personen, jedoch höchstens
um die Anzahl der bereits vorhandenen Organmitglieder, ergänzt;
Artikel I § 43 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde
bestimmt die Anzahl der weiteren Organmitglieder nach Anhörung des
Versicherungsträgers. Für die Wahl der weiteren Mitglieder der
Vertreterversammlung gelten § 128 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung und Buchstabe g) entsprechend. Die weiteren
Mitglieder des Vorstandes werden nach Ergänzung der
Vertreterversammlung von den hinzugewählten Mitgliedern der
Vertreterversammlung gewählt. Das Ergänzungsverfahren für die
Vertreterversammlung ist bis zum 31. März 1991 abzuschließen.
i) Bei den achten allgemeinen Sozialversicherungswahlen brauchen die
Voraussetzungen des Artikel I § 48a Abs. 4 Satz 1 bei
Arbeitnehmervereinigungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet erst am 31. Juli 1991 vorzuliegen; in Artikel I § 48b Abs. 1
tritt in diesen Fällen anstelle des 28. Februar der 31. August.
k) Artikel I §§ 56, 87 bis 90 und § 94 tritt mit dem Wirksamwerden des
Beitritts in Kraft.
l) Artikel I § 107 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in
der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 die Bundesanstalt für Arbeit nur
die Erfüllung der Pflichten nach § 99 prüft.
m) Artikel I §§ 102 bis 105, § 108, § 110 tritt am 1. Januar 1992 in
Kraft.
n) Artikel II § 18b tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
o) Soweit in den vorgenannten Buchstaben nichts anderes bestimmt ist,
treten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung - am 1. Januar 1991 in Kraft.
Soweit Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung - nicht vor dem 1. Januar 1991 in Kraft
treten, kann bis zum 31. Dezember 1990 nach den am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.
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