Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGBSVVs)

Ausfertigungsdatum : 1976-12-23

Fundstelle : BGBl I: 1976, 3845

Zuletzt geändert durch : Art. 67 Nr. 2 G v. 21.12.2000 I 1983

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art I - Viertes Buch (IV) Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Art II - Übergangs- und Schlußvorschriften

Erster Abschnitt

(XXXX) §§ 1 bis 13 (weggefallen)

Zweiter Abschnitt - Überleitungsvorschriften

(XXXX) §§ 14 bis 19 (weggefallen)

Dritter Abschnitt - Schlußvorschriften

§ 20

(weggefallen)

§ 21 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebenten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2)

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten am 1. Januar 1979 die folgenden Vorschriften über die Fälligkeit der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung in Kraft:

a) Artikel I § 23 Abs. 1 und 2;

b) in Artikel II § 1 Nr. 1 Buchstabe b die § 1400 Abs. 1 Satz 2 und §

1405 Abs. 2 Satz 1;

c) Artikel II § 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 6;

d) in Artikel II § 2 Nr. 1 Buchstabe a die § 122 Abs. 1 Satz 2 und § 127

Abs. 3 Satz 1;

e) in Artikel II § 3 Nr. 1 Buchstabe a die § 113 Satz 2 und 3 und § 155

Nr. 9;

f) in Artikel II § 5 Nr. 1 der § 68 Abs. 1.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1047) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ...

  1. Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
    • vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582),

    mit folgenden Maßgaben:

    a) Artikel I §§ 4 und 5 gilt auch entsprechend im Verhältnis der in

    Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder sowie des Teils des
    Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu den
    übrigen Ländern, solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der
    Sozialversicherung bestehen.
    
    b) Artikel I § 17 Abs. 1 Nr. 3 ist von dem Wirksamwerden des Beitritts an
    anzuwenden; der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
    ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Kalenderjahr
    1991 den Wert der Sachbezüge in dem in Artikel 3 des Vertrages
    genannten Gebiet nach dem dortigen tatsächlichen Verkehrswert zu
    bestimmen.
    
    c) Die Bezugsgröße (Artikel I § 18) beträgt in dem in Artikel 3 des
    Vertrages genannten Gebiet 1.400 DM monatlich. Der Bundesminister für
    Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
    Zustimmung des Bundesrates diesen Betrag unter Berücksichtigung der
    Entwicklung der Arbeitsentgelte in dem in Artikel 3 des Vertrages
    genannten Gebiet fortzuschreiben. Bei der Bestimmung der Bezugsgröße
    in den übrigen Ländern werden die Versicherten in dem in Artikel 3 des
    Vertrages genannten Gebiet nicht berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3
    sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden.
    

    d) Artikel I §§ 18a bis 18e ist ab 1. Januar 1992 anzuwenden.

    e) Artikel I §§ 28a bis 28r gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs

    durch die Krankenkassen. Bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch
    die Krankenkassen bleiben die Finanzämter weiterhin für den
    Beitragseinzug und die Weiterleitung zuständig. Sie haben die Rechte
    und Pflichten der Einzugsstellen. Der Einzug umfaßt den
    Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuzüglich des Beitrags zur
    Unfallversicherung. Die Krankenkassen haben auch die Beiträge zur
    Unfallversicherung, einschließlich der Beiträge der Selbständigen,
    monatlich bis zum Einzug des Beitrags durch die
    Unfallversicherungsträger einzuziehen und an die Überleitungsanstalt
    weiterzuleiten.
    
    Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe
    e und Nr. 9 wird verwiesen.
    
    f) Artikel I § 28k Abs. 2 findet erst Anwendung, wenn er durch
    Rechtsverordnung in Kraft gesetzt wird. Der Bundesminister für Arbeit
    und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
    Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu
    bestimmen.
    
    g) Bei neu errichteten Versicherungsträgern wird die Wahl zur
    Vertreterversammlung für die laufende Amtsperiode ohne Wahlhandlung
    durchgeführt. Werden aus einer Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten
    eingereicht und in ihnen insgesamt mehr Bewerber benannt, als
    Mitglieder zu wählen sind, beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder
    der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter. Die
    Aufsichtsbehörde hat die Sitze anteilsmäßig, jedoch unter billiger
    Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Artikel I §§ 48a bis
    48c findet keine Anwendung.
    
    h) Bei Versicherungsträgern, deren Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des
    Vertrages genannte Gebiet erstreckt wird, werden die
    Selbstverwaltungsorgane für die laufende Amtsperiode durch die
    Hinzuwahl weiterer Organmitglieder entsprechend der Zunahme der Zahl
    der zur Gruppe der Versicherten gehörenden Personen, jedoch höchstens
    um die Anzahl der bereits vorhandenen Organmitglieder, ergänzt;
    Artikel I § 43 Abs. 1 findet keine Anwendung. Die Aufsichtsbehörde
    bestimmt die Anzahl der weiteren Organmitglieder nach Anhörung des
    Versicherungsträgers. Für die Wahl der weiteren Mitglieder der
    Vertreterversammlung gelten § 128 der Wahlordnung für die
    Sozialversicherung und Buchstabe g) entsprechend. Die weiteren
    Mitglieder des Vorstandes werden nach Ergänzung der
    Vertreterversammlung von den hinzugewählten Mitgliedern der
    Vertreterversammlung gewählt. Das Ergänzungsverfahren für die
    Vertreterversammlung ist bis zum 31. März 1991 abzuschließen.
    
    i) Bei den achten allgemeinen Sozialversicherungswahlen brauchen die
    Voraussetzungen des Artikel I § 48a Abs. 4 Satz 1 bei
    Arbeitnehmervereinigungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
    Gebiet erst am 31. Juli 1991 vorzuliegen; in Artikel I § 48b Abs. 1
    tritt in diesen Fällen anstelle des 28. Februar der 31. August.
    
    k) Artikel I §§ 56, 87 bis 90 und § 94 tritt mit dem Wirksamwerden des
    Beitritts in Kraft.
    
    l) Artikel I § 107 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in
    der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 die Bundesanstalt für Arbeit nur
    die Erfüllung der Pflichten nach § 99 prüft.
    
    m) Artikel I §§ 102 bis 105, § 108, § 110 tritt am 1. Januar 1992 in
    Kraft.
    

    n) Artikel II § 18b tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

    o) Soweit in den vorgenannten Buchstaben nichts anderes bestimmt ist,

    treten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame
    Vorschriften für die Sozialversicherung - am 1. Januar 1991 in Kraft.
    
    Soweit Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften
    für die Sozialversicherung - nicht vor dem 1. Januar 1991 in Kraft
    treten, kann bis zum 31. Dezember 1990 nach den am Tag des
    Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
    genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.
    

...

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