Ausfertigungsdatum : 1997-04-15
Fundstelle : BGBl I: 1997, 782
Zuletzt geändert durch : Art. 5 Abs. 8 V v. 26.11.2010 I 1643
Die Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (10. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 348 S. 1) (EG-Mutterschutz-Richtlinie).
(1) Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.
(2) Zweck der Beurteilung ist es,
alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und
die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen.
(3) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser Verordnung in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung nach § 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. Eine formlose Unterrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
(1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, daß die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und daß Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der Arbeitszeiten für werdende oder stillende Mütter ausgeschlossen wird, daß sie dieser Gefährdung ausgesetzt sind.
(2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen.
(3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange nicht beschäftigt werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich ist.
(1) Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung ergeben hat, daß die Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die chemischen Gefahrstoffe, biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren oder die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Verordnung gefährdet wird. Andere Beschäftigungsverbote aus Gründen des Mutterschutzes bleiben unberührt.
(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin, die eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird oder stillt und ihren Arbeitgeber davon unterrichtet.
(1) Nicht beschäftigt werden dürfen
werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird;
werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;
werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen;
stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3, wenn der Grenzwert überschritten wird;
gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der Grenzwert überschritten wird;
werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar).
In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des Mutterschutzgesetzes unberührt. Nummer 3 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.
(2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung entsprechend.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine werdende oder stillende Mutter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Mutterschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 6 eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eine gebärfähige Arbeitnehmerin beschäftigt.
(4) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung eine Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 21 Abs. 3, 4 des Mutterschutzgesetzes strafbar.
(5) Wer vorsätzlich oder fahrlässig durch eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit einer Frau gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 784; bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
Chemische Gefahrstoffe
Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:
a. nach der Gefahrstoffverordnung als R40, R45, R46 und R61
gekennzeichnete Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen
sind,
b. die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG 2) aufgeführten chemischen
Gefahrstoffe,
c. Quecksilber und Quecksilberderivate,
d. Mitosehemmstoffe,
e. Kohlenmonoxid,
f. gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut
eindringen
Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG 3), soweit bekannt ist, daß diese Arbeitsstoffe oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind
Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus führen und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können, insbesondere
a. Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen,
b. Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig insbesondere für
den Rücken- und Lendenwirbelbereich,
c. Lärm,
d. ionisierende Strahlungen,
e. nicht ionisierende Strahlungen,
f. extreme Kälte und Hitze,
g. Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als auch außerhalb
des Betriebs, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige
körperliche Belastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder
stillenden Mutter verbunden sind
B. Verfahren
Die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten industriellen
Verfahren
C. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage
1) ABl. EG Nr. 196 S. 1; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie
92/32/EWG (ABl. EG Nr. L 154 S. 1).
2) ABl. EG Nr. L 196 S. 1.
3) ABl. EG Nr. L 374 S. 1; Richtlinie geändert durch die Richtlinie
93/88/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 71), angepaßt durch die Richtlinie
95/30/EWG (ABl. EG Nr. L 155 S. 41).
Fundstelle des Originaltexte BGBl. I 1997, 785; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
A. Werdende Mütter
1. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
a. Chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese
Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden. Die
Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach §
20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.
b. Biologische Arbeitsstoffe
Toxoplasma,
Rötelnvirus,
außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Arbeitnehmerin
durch Immunisierung ausreichend gegen diese Arbeitsstoffe geschützt
ist
c. Physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen
Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage
B. Stillende Mütter
1. Gefahrstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
a. Chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß diese
Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden
b. Physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim Tauchen
Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage
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