Ausfertigungsdatum : 1985-08-21
Fundstelle : BGBl I: 1985, 1695
Zuletzt geändert durch : Art. 13 V v. 23.7.2010 I 1010
Auf Grund des § 46 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemeisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel;
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;
Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befaßten Stellen und Personen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel.
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Lebensmittel zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem dem Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft zugehörigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis oder
eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis
nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel umfasst:
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder- Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebs auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Aus der Volkswirtschaftslehre:
a) Produktionsformen,
b) Wirtschaftssysteme,
c) nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und
ihre Zusammenschlüsse,
d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der
Wirtschaft;
aus der Betriebswirtschaftslehre:
a) Betriebsorganisation:
aa) Aufbauorganisation,
bb) Arbeitsplanung,
cc) Arbeitssteuerung,
dd) Arbeitskontrolle,
b) Organisations- und Informationstechniken,
c) Kostenrechnung.
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Aus dem Grundgesetz:
a) Grundrechte,
b) Gesetzgebung,
c) Rechtsprechung;
aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
a) Arbeitsvertragsrecht,
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht,
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
d) Tarifvertragsrecht,
e) Sozialversicherungsrecht;
Umweltschutzrecht.
(4) Im Prüfungsfach "Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
b) Gruppenverhalten;
Einflüsse des Betriebs auf das Sozialverhalten:
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
c) Führungsgrundsätze;
Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb:
a) Rolle des Industriemeisters,
b) Kooperation und Kommunikation,
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stunden dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
Grundlagen für kostenbewußtes Handeln:
2 Stunden,
Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln:
1 Stunde,
Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb:
1,5 Stunden.
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,
Technische Kommunikation,
Nähr- und Rohstoffe,
Betriebstechnik,
Fertigungstechnik,
Arbeitssicherheit und Umweltschutz.
(2) Im Prüfungsfach "Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich machen, daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren Aufbau;
Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitengleichungen;
Mischungs- und Rezeptberechnungen;
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnungen sowie Nutzen-, Ergebnis- und Ausschußberechnungen;
Berechnen von Kräften, Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad;
Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand;
Grundkenntnisse aus der organischen und anorganischen Chemie, insbesondere über Basen, Säuren, Salze und pH-Indikatoren, Oxydation und Reduktion;
Grundkenntnisse der Wärmelehre;
Grundkenntnisse aus der Statistik.
(3) Im Prüfungsfach "Technische Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er technische Kommunikationsmittel versteht und zur Erledigung seiner Aufgaben einsetzen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Lesen einfacher technischer Zeichnungen und von Flußdiagrammen;
Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer Sachverhalte;
Erstellung von Tabellen, Statistiken und Diagrammen zur Kontrolle und als Entscheidungshilfe;
Abfassen von Produktionsprotokollen;
Datenerfassung, Dateneingabe und -ausgabe.
(4) Im Prüfungsfach "Nähr- und Rohstoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wesentliche Nähr-, Roh- und Zusatzstoffe sowie Halbfabrikate aus der Lebensmittelindustrie kennt und aus ihren Eigenschaften auf ihre Verwendung und Verarbeitung schließen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Nährstoffkunde;
Rohstoff- und Warenkunde:
a) Herkunft, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Roh-, Zusatz-
und Hilfsstoffe sowie der Halbfabrikate,
b) Aufbewahrung und Aufbereitung der Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie
der Halbfabrikate,
c) Auswirkungen des Betriebsraumklimas auf die Verarbeitungseigenschaften
der Roh-, Zusatz- und Packstoffe;
Meß- und Prüfmethoden für die Roh- und Zusatzstoffe sowie für die Halbfabrikate.
(5) Im Prüfungsfach "Betriebstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeiten der wichtigsten Apparate, Maschinen und Instrumente sowie die dafür erforderliche Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik kennt. Er soll die technischen Einrichtungen eines Betriebs und ihre Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf beurteilen können. Ferner soll er Betriebsstörungen erkennen und ihre Beseitigung veranlassen können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Energieversorgung im Betrieb:
a) Energiearten und deren Verteilung einschließlich
Notstrombetriebseinrichtungen,
b) energiesparende Maßnahmen,
c) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,
d) Verhalten bei Störungen und Unfällen;
Geräte, Maschinen und Anlagen:
a) Aufbau und Wirkungsweise,
b) Einrichten, Betrieb, Wartung und Instandsetzen;
Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik:
a) Grundkenntnisse aus der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
b) Einsatz und Wirkungsweise mechanisch, hydraulisch, pneumatisch und
elektronisch gesteuerter Maschinen und Anlagen,
c) Methoden und Geräte zur Regelung von Prozessen und Erfassung von
Prozeßwerten, insbesondere Strom und Spannung sowie Druck, Menge,
Dichte, Viskosität und Feststoffgehalte von Lösungen, Geschwindigkeit,
Temperatur und pH-Wert.
(6) Im Prüfungsfach "Fertigungstechnik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über fertigungstechnische Kenntnisse aus der Lebensmittelindustrie verfügt, fertigungstechnische Zusammenhänge erkennen und beurteilen sowie zweckentsprechende Maßnahmen der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Fertigungsabläufe:
a) Vorbereiten der Roh- und Zusatzstoffe sowie der Halbfabrikate,
b) Verfahrensabläufe bei Produktionsprozessen,
c) Möglichkeiten der physikalischen, chemischen oder biologischen
Einflußnahme auf die Fertigungsabläufe,
d) Methoden der Haltbarmachung,
e) Verpackungstechniken,
f) Lagerung von Fertigprodukten,
g) Veränderungen bei Lebensmitteln während der Lagerung im Betrieb;
Hygiene, Qualitätssicherung und -kontrolle:
a) Mikrobiologie und Hygiene,
b) Reinigen, Desinfizieren sowie Hygienemaßnahmen,
c) Qualitätssicherung während des Produktionsablaufs,
d) wesentliche Bestimmungen des Lebensmittelrechts und des Eichgesetzes,
e) wesentliche Bestimmungen der Verpackungsvorschriften für die
Lebensmittelindustrie,
f) wesentliche Prüf- und Kontrollmethoden für Lebensmittel,
g) Abnahmebestimmungen und Liefervorschriften.
(7) Im Prüfungsfach "Arbeitssicherheit und Umweltschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mögliche Gefahren beim Umgang mit technischen Einrichtungen, Stoffen und Energien kennt und Maßnahmen zur Verhinderung sowie Methoden zur Bekämpfung von Schadensereignissen beurteilen kann. Er soll in der Lage sein, die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Arbeitssicherheit im Betrieb:
a) wesentliche Bestimmungen spezifischer Rechtsvorschriften der
Arbeitssicherheit,
b) betriebliche und außerbetriebliche Organe der Unfallverhütung,
c) psychologische, physiologische und technische Grundlagen der
Unfallverhütung,
d) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefährliche chemische Stoffe,
e) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr,
f) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbetrieblichen Transport und
Verkehr,
g) persönliche Schutzausrüstungen und besondere Sicherheitsmaßnahmen;
Umweltschutz:
a) Entsorgung,
b) Wiedergewinnungskreisläufe,
c) Wasser- und Luftreinhaltung,
d) Lärmschutz,
e) Staubschutz.
(8) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen:
1 Stunde,
Technische Kommunikation:
1 Stunde,
Nähr- und Rohstoffe:
1 Stunde,
Betriebstechnik:
2 Stunden,
Fertigungstechnik:
2 Stunden,
Arbeitssicherheit und Umweltschutz:
1 Stunde.
(9) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile sowie im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt.
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
(Fundstelle: BGBl. I 1985, 1701 - 1702, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Seite 1 Muster ...................................................................... ......... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel Herr/Frau ..................................................................... geboren am ........................... in ..................................... hat am ............................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, bestanden. Datum ............................................................ Unterschrift ............................................................ (Siegel der zuständigen Stelle) Seite 2 Ergebnisse der Prüfung Note I. Fachrichtungsübergreifende Prüfung .......... 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln .......... 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln .......... 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb .......... (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/ Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“) II. Fachrichtungsspezifische Prüfung .......... 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen .......... 2. Technische Kommunikation .......... 3. Nähr- und Rohstoffe .......... 4. Betriebstechnik .......... 5. Fertigungstechnik .......... 6. Arbeitssicherheit und Umweltschutz .......... (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/ Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“) III. Berufs- und arbeitspädagogische Eignung .......... Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am .......... in .......... vor .......... erbracht.
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des
Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den
Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die
durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt
werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für
Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über
die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des
Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle
feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen
Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach
den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine
Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht.
Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen
Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind
das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den
Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden,
der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert
werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des
Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von
Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom
19\. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für
Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende
Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu
gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und
Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene
Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere
Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt
werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur
Nutzung übertragen werden können.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen
Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit
nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und
Zuständigkeiten erläßt.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden
Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen
Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
...
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