Ausfertigungsdatum : 1968-12-18
Fundstelle : BGBl I: 1968, 1355
Zuletzt geändert durch : Art. 3 G v. 22. 6.2004 I 1314
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Die in der Anlage zu dieser Verordnung in Spalte I aufgeführten zulassungspflichtige Handwerke sind mit den unter der gleichen Nummer in Spalte II aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerken im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung verwandt.
(weggefallen)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2952; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
Nr.
Spalte I
Spalte II
Bäcker
Konditoren
Konditoren
Bäcker
Informationstechniker
Elektrotechniker
Elektrotechniker
Informationstechniker
Elektrotechniker
Elektromaschinenbauer
Elektromaschinenbauer
Elektrotechniker
Kraftfahrzeugtechniker
Zweiradmechaniker (Krafträder)
Zweiradmechaniker
Kraftfahrzeugtechniker (Krafträder)
Landmaschinenmechaniker
Metallbauer
Metallbauer
Feinwerkmechaniker; Landmaschinenmechaniker
Maler und lackierer
Stukkateure
Stukkateure
Maler und Lackierer (Maler)
Dachdecker
Klempner
Klempner
Dachdecker
Orthopädietechniker
Orthopädieschuhmacher (diabetes-adaptierte Fußbettungen)
Orthopädieschuhmacher
Orthopädietechniker (diabetes-adaptierte Fußbettungen)
Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in
Handwerksbetrieben oder
cc) zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der
Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein
Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf
Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der
Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen
Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende
rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den
Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
führen.
d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes
Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in
der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden
auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die
Handwerksrolle eingetragen.
e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein
handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks
sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung
entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im
Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden
Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember
1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung.
Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.
Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen
entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse
werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn,
die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der
Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht
durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft,
soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften
für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
geführt.
k) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den
nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen,
wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die
Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung
bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
m) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach
§ 46 Abs. 3 der Handwerksordnung,
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