Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über verwandte Handwerke (HwVerwdtV)

Ausfertigungsdatum : 1968-12-18

Fundstelle : BGBl I: 1968, 1355

Zuletzt geändert durch : Art. 3 G v. 22. 6.2004 I 1314

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 503), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Die in der Anlage zu dieser Verordnung in Spalte I aufgeführten zulassungspflichtige Handwerke sind mit den unter der gleichen Nummer in Spalte II aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerken im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung verwandt.

§ 2

(weggefallen)

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage (zu § 1) Verzeichnis der verwandten Handwerke

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2952; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

    • Nr.

    • Spalte I

    • Spalte II

    • Bäcker

    • Konditoren

    • Konditoren

    • Bäcker

    • Informationstechniker

    • Elektrotechniker

    • Elektrotechniker

    • Informationstechniker

    • Elektrotechniker

    • Elektromaschinenbauer

    • Elektromaschinenbauer

    • Elektrotechniker

    • Kraftfahrzeugtechniker

    • Zweiradmechaniker (Krafträder)

    • Zweiradmechaniker

    • Kraftfahrzeugtechniker (Krafträder)

    • Landmaschinenmechaniker

    • Metallbauer

    • Metallbauer

    • Feinwerkmechaniker; Landmaschinenmechaniker

    • Maler und lackierer

    • Stukkateure

    • Stukkateure

    • Maler und Lackierer (Maler)

    • Dachdecker

    • Klempner

    • Klempner

    • Dachdecker

    • Orthopädietechniker

    • Orthopädieschuhmacher (diabetes-adaptierte Fußbettungen)

    • Orthopädieschuhmacher

    • Orthopädietechniker (diabetes-adaptierte Fußbettungen)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 998) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -

Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen

    mit folgenden Maßgaben:

    a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des

    Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
    
    aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
    
    
    bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in
        Handwerksbetrieben oder
    
    
    cc) zur Führung des Meistertitels
    
    
    
    
    bleibt bestehen.
    
    b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
    Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der
    Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
    
    c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem
    in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein
    Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf
    Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der
    Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen
    Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende
    rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den
    Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
    führen.
    
    d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem
    in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes
    Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in
    der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden
    auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die
    Handwerksrolle eingetragen.
    
    e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein
    handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
    
    f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des
    Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks
    sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung
    entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im
    Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden
    Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember
    1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung.
    Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.
    Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen
    entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
    
    g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse
    werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn,
    die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der
    Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
    
    h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht
    durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft,
    soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
    Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung,
    die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften
    für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
    
    i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden
    Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
    geführt.
    
    k) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den
    nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen,
    wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die
    Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im
    Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
    Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
    Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
    
    l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung
    bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für
    Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
    Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
    Bundesrates bedarf.
    
    m) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach
    § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung,
    
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