Ausfertigungsdatum : 1981-08-13
Fundstelle : BGBl I: 1981, 838
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Der Ausbildungsberuf Gerber/Gerberin wird staatlich anerkannt.
Die nachstehenden Vorschriften gelten auch für den Ausbildungsberuf Gerber/Gerberin nach der Handwerksordnung.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs;
Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen und Werkzeuge, Einrichten der Arbeitsgeräte und Maschinen;
Vorbereiten der Rohware;
Arbeiten in der Wasserwerkstatt, Herstellen der Blößen;
Gerben;
Färben;
Zurichten;
Durchführen von Qualitätskontrollen;
Sortieren und Einlagern fertiger Leder sowie Herrichten zum Versand.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für das erste Ausbildungsjahr und die unter Nummer 5 Buchstabe c bis k sowie Nummer 8 Buchstabe d bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach der Anlage zu § 5 während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln sind und mit den vorstehend bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen zusammenhängen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Crouponieren von Rohhäuten oder Blößen;
Ausstoßen, Nageln und Spannen von Leder;
Anfeuchten von Leder;
Krispeln oder Bügeln von Leder.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Häute- und Fellschäden;
Aufteilung der Flächen von Häuten und Fellen;
Sortierung, Konservierung und Lagerung von Häuten und Fellen;
Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
Anwenden der Grundrechenarten auf einfache fachspezifische Aufgaben.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden sechs Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Beurteilen der Beschaffenheit von Rohware und Feststellen von Fehlern;
Crouponieren und Entfleischen von Rohwaren oder Blößen;
Ansetzen von Pickel oder Gerbflotten;
Abwelken und Falzen von Leder;
Ausrecken und Spannen oder Ausstoßen von Leder zur Trocknung;
Stollen oder Schleifen von Leder;
Spritzen oder Plüschen von Leder;
Walzen oder Bügeln von Leder;
Messen von Leder;
Beurteilen von Eigenschaften verschiedener Leder und Feststellen von Fehlern.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
im Prüfungsfach Technologie:
a) Aufbau und Eigenschaften von Häuten und Fellen,
b) Verfahren zur Konservierung von Rohwaren,
c) Aufgaben der Wasserwerkstatt,
d) Gerbverfahren,
e) Nachgerben, Färben und Fetten,
f) Verfahren zur Trocknung von Leder,
g) Zurichten,
h) Arten von Leder und Möglichkeiten ihrer Verwendung,
i) Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung;
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Flächen- und Raumberechnungen sowie Berechnungen des Materialbedarfs und der Materialkosten;
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
im Prüfungsfach Technologie
120 Minuten,
im Prüfungsfach Technische Mathematik
90 Minuten,
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
(Fundstelle: BGBl. I 1981, 841 - 844)
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungs-berufsbilds
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr
1
2
3
1
2
3
4
1
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 1)
a)
einschlägige Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Verordnungen nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)
einschlägige Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungs-vorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen und beachten
c)
Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom und mit Chemikalien erläutern
d)
Gefahrenstellen an Maschinen nennen, Schutzeinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit erhalten
e)
Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern, funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen
f)
Verhalten nach Unfällen darstellen und Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten
g)
arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbelästigung, -Verschmutzung und -Vergiftung sowie Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung, insbesondere beim Umgang mit gefährlichen Arbeits-Stoffen, nennen und beachten
h)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
2
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 4 Nr. 2)
a)
räumliche Aufteilung des Ausbildungsbetriebs beschreiben
b)
Arbeitszeit- und Pausenregelung nennen
c)
Fertigungsablauf beschreiben, Aufgabe der Fabrikationsabteilungen erläutern
d)
Lohnformen, Lohnabrechnung und Vergütung für Auszubildende erörtern
e)
Unterlagen für Lohnberechnung und Methoden für die Lohnfindung nennen
f)
Aufgaben von Betriebsleitung, Betriebsrat und Jugendvertretung sowie Rechte und Pflichten von Mitarbeitern und Auszubildenden erläutern
3
Pflegen und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Maschinen und Werkzeuge, Einrichten der Arbeitsgeräte und Maschinen (§ 4 Nr. 3)
a)
Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz halten und ihre Bedeutung begründen
b)
Arbeitsgeräte, Maschinen und Werkzeuge pflegen und instandhalten, insbesondere einfache Verschleißteile und Werkzeuge auswechseln
c)
Funktionsfähigkeit der Werkzeuge und Maschinen nach Betriebsanleitung erhalten, Störungen feststellen und melden
d)
Arbeitsgeräte und Maschinen nach Betriebsanleitung und -anweisung einrichten
4
Vorbereiten der Rohware (§ 4 Nr. 4)
a)
Rohhäute und -felle konservieren, wichtige Konservierungsverfahren erläutern
3
* *
b)
Aufteilung der Flächen bei Häuten und Fellen erläutern
c)
Fehler in Rohhäuten und -fellen nennen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erläutern
d)
beim Zusammenstellen von Partien mitwirken, Partien auszeichnen, Gewicht der Partien feststellen
e)
Unterschiede zwischen den einzelnen Rohhaut- und Rohfellarten feststellen
5
Arbeiten in der Wasserwerkstatt, Herstellen der Blößen (§ 4 Nr. 5)
a)
Partie weichen, Arbeitsverfahren erläutern
b)
Partie äschern, Arbeitsverfahren erläutern
c)
Arbeitsweise der Entfleischmaschine erklären
*
*
d)
Arbeitsweise der Spaltmaschine sowie Zweck des Spaltens erläutern
e)
Unterschiede zwischen Narben- und Spaltleder aufzeigen
f)
Häute crouponieren und Spalte beschneiden
g)
Blößengewicht feststellen, Blößen eingeben
h)
Entkälkungs- und Beizverfahren sowie ihre Anwendungsbereiche erläutern
i)
Entkälkung und Beize vorbereiten, Wirkungsweise der zugegebenen Chemikalien erläutern
k)
Entkälkungs- und Beizprozesse überwachen
l)
Häute entfleischen
* *
m)
Häute spalten
6
Gerben (§ 4 Nr. 6)
a)
Pickel oder Vorgerbung für die unterschiedlichen Gerbverfahren erläutern und durchführen
2
* *
b)
unterschiedliche Gerb-verfahren, insbesondere vegetabile und synthetisch -mineralische sowie Fett-und Kombinationsgerbung, erläutern und durchführen
*
3
3
c)
Gerbprozesse überwachen
d)
Leder abwelken und nach Verwendungszweck sortieren
e)
Leder spalten
f)
Leder falzen, Falzgewicht feststellen
g)
Unterschiede zwischen Rohhäuten und -fellen, Pickelware, Wet-blue und Crust erläutern
7
Färben (§ 4 Nr. 7)
a)
Neutralisierungsmittel nennen und ihren Einfluß auf den Ledercharakter beschreiben, Leder unterschiedlicher Art neutralisieren
2
* *
b)
unterschiedliche Nach-gerbverfahren und die daraus resultierenden Ledereigenschaften erläutern, Nachgerb-verfahren durchführen
*
2
3
c)
Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel erläutern, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färben
d)
Wirkungsweise von Fettungs- und Hilfsmitteln erläutern, Leder fetten
8
Zurichten (§ 4 Nr. 8)
a)
Leder abwelken, ausrecken und ausstoßen
4
* *
b)
unterschiedliche Trocknungsverfahren beschreiben und ihre Vor- und Nachteile erläutern, Leder trocknen
c)
Leder anfeuchten, stollen, millen, walken, spannen, schleifen und entstauben
d)
Arbeitsweise verschiedenartiger Bügelmaschinen beschreiben und spezifische Einsatzzwecke erläutern, Bügelmaschinen bedienen
*
*
e)
Narben pressen
f)
Leder glanzstoßen, polieren, krispeln und walzen
g)
Farbstofflösungen, Grundierungen, Deckfarben und Appreturen nach Rezeptur ansetzen und auf vorgegebenen Farbton einstellen
* *
h)
Auftragsverfahren erläutern, Farbstoff-lösungen, Grundierungen, Deckfarben und Appreturen von Hand und mit Maschine auftragen
9
Durchführen von Qualitätskontrollen (§ 4 Nr. 9)
a)
bei der Qualitätskontrolle fertiger Leder mitwirken
1
* *
b)
Fehler und ihre Ursachen sowie Qualitätsminderungen feststellen und beschreiben
*
*
c)
fertige Leder messen und auszeichnen
d)
Qualität des Leders unter Beachtung seiner unterschiedlichen Verwendung erläutern
10
Sortieren und Einlagern fertiger Leder sowie Herrichten zum Versand (§ 4 Nr. 10)
a)
fertige Leder sortieren
* *
b)
fertige Leder einlagern
c)
Leder zum Versand herrichten
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: - Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in
Handwerksbetrieben oder
cc) zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der
Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein
Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf
Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der
Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen
Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende
rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den
Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
führen.
d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes
Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in
der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden
auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die
Handwerksrolle eingetragen.
e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein
handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks
sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung
entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im
Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden
Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember
1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung.
Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31.
Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen
entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse
werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn,
die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der
Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht
durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft,
soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften
für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden
Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
geführt.
k) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den
nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen,
wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die
Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung
bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
m) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach
§ 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an
Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des §
3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der
Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der
Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als
Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung im
Handwerk anerkannt werden.
n) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7
Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern
der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt
worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für
die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
o) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der
Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen
Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung
gleich.
Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des
Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den
Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die
durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt
werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für
Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über
die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des
Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle
feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen
Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach
den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine
Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht.
Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen
Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind
das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den
Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden,
der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert
werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des
Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von
Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom
19\. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für
Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende
Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu
gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und
Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene
Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere
Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt
werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur
Nutzung übertragen werden können.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen
Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit
nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und
Zuständigkeiten erläßt.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden
Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen
Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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