Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik (FrSaftAusbV)

Ausfertigungsdatum : 1984-06-25

Fundstelle : BGBl I: 1984, 774

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Fruchtsafttechnik wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

  2. Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften,

  3. Ausführen von Hygienemaßnahmen,

  4. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

  5. Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark,

  6. Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark,

  7. Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware,

  8. Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser,

  9. Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein,

  10. Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 3 Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 3 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. Prüfen der Rohware auf Qualität, Verwendbarkeit und Lagerfähigkeit,

  2. Vorbereiten und Bedienen technischer Einrichtungen für die Entsaftung,

  3. Durchführen einer einfachen Schönung,

  4. Vorbereiten und Ansetzen der Filtration,

  5. Durchführen einfacher Qualitätsuntersuchungen,

  6. Beurteilen der Wasserqualität,

  7. Auswählen und Einstellen von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

  1. Anforderungen an die Rohware,

  2. Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete und Sorten,

  3. technische Einrichtungen für die Vorbereitung und Entsaftung der Rohware,

  4. Schönung und Filtration von Säften,

  5. Gewinnung von Frucht- und Gemüsemark,

  6. produktbezogene Rechtsvorschriften,

  7. Flächen- und Volumenberechnung,

  8. Mischungsberechnung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 8 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 4 Arbeitsproben ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. Durchführen von sensorischen, chemischen und mikrobiologischen Prüfungen,

  2. Durchführen und Auswerten von Schönungsvorversuchen,

  3. Vorbereiten der Haltbarmachung und sterilen Ein- und Auslagerung,

  4. Zusammenstellen von Halbwaren und Zutaten nach Rezeptur,

  5. Prüfen der füllfertigen Erzeugnisse auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,

  6. Erstellen einer Rezeptur zur Herstellung von Fruchtwein,

  7. Vorbereiten der Abfüllung und Kontrollieren der Fertigware.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

  1. im Prüfungsfach Technologie:

    a) produktbezogene Rechtsvorschriften,

    b) Saftgewinnung, -behandlung und -einlagerung,

    c) Verarbeitung von fruchtfleischhaltigen Früchten und Gemüse,

    d) Frucht- und Dessertweinherstellung,

    e) Verfahren der Abfüllung und Verpackung,

    f) Qualitätskontrolle von Roh-, Halb- und Fertigwaren,

    g) Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,

    h) betriebliche Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;

  2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:

    a) Flächen- und Volumenberechnung,

    b) Mischungsberechnung;

  3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

    Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

    • im Prüfungsfach Technologie

    • 120 Minuten,

    • im Prüfungsfach Technische Mathematik

    • 90 Minuten,

    • im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    • 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9 Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Süßmoster sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

§ 10 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 11 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik

(Fundstelle: BGBl. I 1984, 777 - 781)

    • Lfd. Nr.

    • Teil des Ausbildungsberufsbilds

    • zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

    • zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 5

    • 6

    • 1

    • 2

    • 3

    • 4

    • 1

    • Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 1)

    • a)

    • berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften aus Gesetzen und Verordnungen nennen

    • während der gesamten Ausbildung zu vermitteln

    • b)

    • berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen

    • c)

    • Vorschriften über den Umgang mit Druckbehältern erläutern

    • d)

    • Gefahren im Umgang mit ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen beschreiben

    • e)

    • Unfallverursachendes Verhalten sowie betriebstypische Unfallquellen und -Situationen beschreiben

    • f)

    • Schutzmaßnahmen an elektrischen Einrichtungen, insbesondere in Feuchträumen, erläutern

    • g)

    • Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen verwenden

    • h)

    • Brandschutzeinrichtungen bedienen

    • i)

    • Maßnahmen zur Ersten Hilfe einleiten

    • k)

    • Notwendigkeit der Arbeitshygiene erläutern

    • l)

    • Ursachen von Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm, Nässe, Kälte und Dämpfe, beschreiben und Möglichkeiten ihrer Beseitigung nennen

    • m)

    • Abwässer und Abfälle unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen beseitigen

    • n)

    • im Ausbildungsbetrieb anfallendes Altmaterial sammeln und die Notwendigkeit seiner Wiederverwendung erläutern

    • o)

    • die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen

    • 2

    • Kenntnisse der produktbezogenen Rechtsvorschriften (§ 3 Nr. 2)

    • a)

    • Begriffsbestimmungen der genormten Fruchtgetränke wiedergeben

    • b)

    • Fruchtsaft- und Fruchtnektar-Verordnung sowie die Leitsätze für Fruchtsäfte erläutern

    • c)

    • Leitsätze für Gemüsesaft und -trunk aufzeigen

    • d)

    • Qualitätsvorschriften für süße, alkoholfreie Erfrischungsgetränke erläutern

    • e)

    • Qualitätsvorschriften für Fruchtweine erläutern

    • f)

    • Trinkwasser-Verordnung wiedergeben

    • g)

    • wesentliche Vorschriften aus der Kennzeichnungs-Verordnung, der Diät- Verordnung, Zusatzstoffzulassungs- und -verkehrs-Verordnung sowie Fertigpackungsverordnung erläutern

    • h)

    • Grundzüge der für den Betrieb einer Gaststätte notwendigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften aufzeigen

    • 3

    • Ausführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 3)

    • a)

    • Reinigungs- und Desinfektionsmittel auswählen

    • b)

    • Konzentration der Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Vorgabe einstellen

    • c)

    • Reinigungsgeräte handhaben

    • d)

    • Reinigungsanlagen bedienen

    • e)

    • Produktions-, Lager- und Transportgefäße reinigen und desinfizieren

    • f)

    • Produktionsmittel, insbesondere Leitungen, Schläuche, Pumpen und Maschinen, reinigen und desinfizieren

    • g)

    • Arbeitsplatz reinigen

    • 4

    • Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 4)

    • a)

    • Art, Rechtsform, organisatorischen Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebs beschreiben

    • X

    * * * * *

    • b)

    • die für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufsverbände nennen

    *

    • X

    * * * *

    • c)

    • Aufgaben der Produktionsabteilungen, insbesondere der Kelterei, Aufbereitungs- und Abfüllungsbereiche, beschreiben

    * *

    • X

    * * *

    • d)

    • Produktionsabläufe und ihre betrieblichen Zusammenhänge erläutern

    * * *

    • X

    * *

    • e)

    • im Ausbildungsbetrieb hergestellte Produkte beschreiben

    * *

    • X

    * * *

    • f)

    • Durchführung einer Inventur beschreiben

    * * * * *

    • X
    • g)

    • übliche Wege der Materialbeschaffung nennen

    * * * *

    • X

    *

    • h)

    • Betriebsordnung erläutern

    • X

    * * * * *

    • i)

    • betriebliche Ordnungsmittel, insbesondere zur Berufsausbildung und den Tarifvertrag, erläutern

    • X

    * * * * *

    • k)

    • Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung aufzeigen

    • X

    * * * * *

    • l)

    • Sozialversicherungsträger nennen

    • X

    * * * * *

    • m)

    • Bedeutung und Leistung der Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung für den Arbeitnehmer erläutern

    *

    • X

    * * * *

    • 5

    • Auswählen, Annehmen, Lagern und Verarbeiten von Früchten und Gemüse zu Saft und Mark (§ 3 Nr. 5)

    • a)

    • Qualitätsmerkmale typischer Anbaugebiete und Sorten nennen

    * *

    • X

    * * *

    • b)

    • Bedeutung der Inhaltsstoffe für die Verarbeitung erläutern

    • X

    * * * * *

    • c)

    • Rohware auf Verderb, Qualität und Verwendbarkeit prüfen

    • X

    * * * * *

    • d)

    • Gewicht und Volumen der Rohware feststellen

    • X

    * * * * *

    • e)

    • Annahmebelege erstellen und Lieferscheine prüfen

    * *

    • X

    * * *

    • f)

    • Sorten- und qualitätsbedingte Lagerfähigkeit der Rohware bestimmen

    * *

    • X

    * * *

    • g)

    • Fördergeräte, Obstreinigungsanlagen, Entrappungs- und Entsteinungsmaschinen, Obstmühlen, Dampferzeuger, Obstdämpfer, Passier- und Homogenisiermaschinen, Obstpressen und Separatoren bedienen und warten

    * *

    • X

    * * *

    • h)

    • mit Werkzeugen und -Stoffen für Wartungsarbeiten umgehen

    *

    • X

    * * * *

    • i)

    • frische Rohware verlesen und reinigen sowie tiefgefrorene Rohware auftauen

    * * * *

    • X

    *

    • k)

    • Rohware sortenbedingt entrappen, entsteinen, zerkleinern, dämpfen, passieren und enzymatisch behandeln

    • X

    * * * * *

    • l)

    • Frucht- und Gemüsemark gewinnen

    * *

    • X

    * * *

    • m)

    • Maische zur Saftherstellung pressen

    * *

    • X

    * * *

    • n)

    • Säfte vorklären, separieren, schönen und filtrieren

    *

    • X

    * * * *

    • o)

    • fruchtfleischhaltige Säfte homogenisieren

    * *

    • X

    * * *

    • p)

    • Trester verwerten

    * * *

    • X

    * *

    • 6

    • Haltbarmachen, Lagern und Überwachen von Saft und Mark (§ 3 Nr. 6)

    • a)

    • Lagergefäße, Befüllungssysteme und Pasteurisationseinrichtungen prüfen, reinigen und entkeimen

    * * *

    • X

    * *

    • b)

    • Aroma aus Saft und Mark gewinnen

    * * * *

    • X

    *

    • c)

    • Konzentrat und Halbkonzentrat aus Saft und Mark herstellen

    * * * *

    • X

    *

    • d)

    • Saft, Mark und Halbkonzentrat durch Hochkurzzeiterhitzung und Warmentkeimung haltbarmachen

    * * * *

    • X

    *

    • e)

    • Lagergefäße steril füllen und verschließen

    * * *

    • X

    * *

    • f)

    • keimfreie Lagerung überwachen

    * * *

    • X

    * *

    • g)

    • Tanklagerbuch führen

    * * *

    • X

    * *

    • 7

    • Auswählen, Prüfen und Verarbeiten der Halbware (§ 3 Nr. 7)

    • a)

    • Halbware, insbesondere die zugekaufte, auf ihre ordnungsgemäße Herstellung, auf Verderb, Qualität und Verwendbarkeit prüfen

    * * *

    • X

    * *

    • b)

    • Rezepturen zur Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtnektaren und Fruchtsaftgetränken unter Beachtung der qualitativen und kalkulatorischen Gesichtspunkte erstellen

    * * * * *

    • X
    • c)

    • Halbware und Zutaten nach Rezeptur zusammenzustellen

    * * *

    • X

    * *

    • d)

    • Anteil des entmineralisierten Wassers zur Aufbereitung von Konzentraten berechnen und das Mischungsverhältnis einstellen

    * * * * *

    • X
    • e)

    • Filtersysteme und Rührwerkbehälter bedienen und warten

    *

    • X

    * * * *

    • f)

    • Fertigware durch Mischen, Fermentieren, Schönen und Filtrieren herstellen

    * *

    • X

    * * *

    • g)

    • fruchtfleischhaltige und naturtrübe Produkte homogenisieren, stabilisieren und entlüften

    * *

    • X

    * * *

    • h)

    • mit Oechsle-Waage, Refraktometer und pH-Meter umgehen und kellertechnische Schnelltestmethoden anwenden

    *

    • X

    * * * *

    • i)

    • Fertigware auf Einhalten der gesetzlichen Vorschriften prüfen

    * * * * *

    • X
    • k)

    • Analysenwerte und Produktionsdaten protokollieren

    * * * * *

    • X
    • 8

    • Aufbereiten von Trinkwasser und Herstellen von entmineralisiertem Wasser (§ 3 Nr. 8)

    • a)

    • Mindestanforderungen an die

    * * *

    • X

    * *

    • b)

    • Trinkwasserqualität erläutern

    * * *

    • X

    * *

    • c)

    • Trinkwasser nach Aussehen, Geruch und

    * * *

    • X

    * *

    • d)

    • Geschmack prüfen Wasserhärten und pH-Wert

    *

    • X

    * * * *

    • e)

    • bestimmen einfache Wasseranalyse auswerten

    * * *

    • X

    * *

    • f)

    • Wasseraufbereitungsanlagen bedienen und warten Wasserentmineralisierungsanlagen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Herstellung von Säften aus Konzentrat bedienen und warten

    * * * * *

    • X
    • 9

    • Herstellen von Fruchtwein und Fruchtschaumwein (§ 3 Nr. 9) Teil des

    • a)

    • Begriffsbestimmungen der verschiedenen Fruchtweine und Fruchtschaumweine -wiedergeben

    * * *

    • X

    * *

    • b)

    • Roh- und Halbware auswählen und prüfen

    * * * *

    • X

    *

    • c)

    • Rezepturen zur Herstellung von Fruchtweinen und Fruchtschaumweinen unter Beachtung der qualitativen und kalkulatorischen Gesichtspunkte erstellen

    * * * * *

    • X
    • d)

    • Gärung einleiten und überwachen

    * * * *

    • X

    *

    • e)

    • Fruchtwein abstechen und klären

    * * * * *

    • X
    • f)

    • Fertigware prüfen und Analysenwerte sowie Produktionsdaten aufzeichnen

    * * * * *

    • X
    • 10

    • Abfüllen, Ausstatten, Lagern, Versandfertigmachen und Transportieren der Fertigware (§ 3 Nr. 10)

    • a)

    • Verpackungs-, Füll-, Verschließ- und Transportsysteme erläutern

    * * *

    • X

    * *

    • b)

    • Leergut, Ausstattungsmittel, Flaschenverschlüsse und Verpackungsmaterial bereitstellen

    * * * *

    • X

    *

    • c)

    • Auspack-, Wasch-, Flaschenfüll-, Verschließ-, Etikettier- und Einpackmaschinen, Palettierer und Transportbahnen sowie Kontrolleinrichtungen betriebsbereit machen und bedienen

    * * * *

    • X

    *

    • d)

    • Abfüllung der Fertigware unter Berücksichtigung von Temperatur, Füllmenge, Abfüllgut und Ausstattung überwachen

    * * * * *

    • X
    • e)

    • Kontrollproben ziehen und prüfen

    * * * * *

    • X
    • f)

    • Produktionsmenge feststellen und aufzeichnen

    * * * * *

    • X
    • g)

    • Fertigware ein-, zwischen- und auslagern

    * * *

    • X

    * *

    • h)

    • Fertigware versandfertig machen, kommissionieren und transportieren

    * * *

    • X

    * *

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen

    mit folgenden Maßgaben:

    a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der

    gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und
    Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
    Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des
    Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den
    Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister
    im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
    bedarf.
    
    b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
    Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die
    durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt
    werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für
    Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen
    mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
    Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
    Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
    
    c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über
    die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des
    Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle
    feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
    
    d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des
    Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
    Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
    907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen
    Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach
    den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine
    Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht.
    Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen
    Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind
    das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den
    Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden,
    der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
    
    e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert
    werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
    
    f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des
    Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
    bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
    Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
    Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
    Bundesrates bedarf.
    
    g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
    zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von
    Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
    über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik
    Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom
    19\. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für
    Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende
    Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu
    gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und
    Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene
    Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere
    Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt
    werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur
    Nutzung übertragen werden können.
    
    h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen
    Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
    
    i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
    werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit
    nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
    Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
    Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
    Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und
    Zuständigkeiten erläßt.
    
    k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden
    Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen
    Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
    
Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

Wer betreibt Bundesgit?

Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.

Wie kann ich mitmachen?

Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.

Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.