Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (ElekZeugnV)

Ausfertigungsdatum : 1978-04-12

Fundstelle : BGBl I: 1978, 501

Geändert durch : Art. 1 V v. 14.10.1982 I 1413

Eingangsformel

Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die bis zum 31. Dezember 1989 von der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

    • Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule

    • Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird

    • Abschlußprüfung als Elektroanlageninstallateur

    • Elektroanlageninstallateur

    • Abschlußprüfung als Energieanlagenelektroniker

    • Energieanlagenelektroniker

§ 2 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1978 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1135)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

  1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen

    mit folgenden Maßgaben:

    a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der

    gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und
    Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
    Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des
    Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den
    Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister
    im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
    durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
    bedarf.
    
    b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
    Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die
    durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt
    werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für
    Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen
    mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
    Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
    Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
    
    c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über
    die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des
    Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle
    feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
    
    d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des
    Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
    Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
    907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen
    Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach
    den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine
    Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht.
    Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen
    Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind
    das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den
    Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden,
    der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
    
    e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert
    werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
    
    f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des
    Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
    bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
    Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
    Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
    Bundesrates bedarf.
    
    g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
    zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von
    Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
    über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik
    Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom
    19\. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für
    Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende
    Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu
    gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und
    Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene
    Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere
    Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt
    werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur
    Nutzung übertragen werden können.
    
    h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen
    Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
    
    i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
    werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit
    nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
    Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
    Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
    Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und
    Zuständigkeiten erläßt.
    
    k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden
    Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen
    Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
    

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