Ausfertigungsdatum : 1976-01-26
Fundstelle : BGBl I: 1976, 404
Geändert durch : Abschn. II Satz 2 AnO v. 28.6.1982 I 1012
Wir übertragen folgende Befugnisse den nachstehenden Stellen oder Dienstvorgesetzten - je für ihren Geschäftsbereich -:
dem Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn
den Präsidenten der Bundesbahndirektionen als Einleitungsbehörden
den Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn- Sozialamtes und der Zentralen Verkaufsleitung sowie dem Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die Befugnis, einen Beamten auf Probe des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen, sofern der Beamte auf Probe
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet,
das 35. Lebensjahr vollendet und
die Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat;
den Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, den Bundesbahn-Zentralämtern, dem Bundesbahn-Sozialamt und der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
a) nach § 64 BBG von einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
b) nach § 65 Abs. 3 BBG einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und
zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
c) nach § 70 BBG über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und
Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden.
Bei Belohnungen und Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist zu Entscheidungen diejenige
Behörde befugt, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört
hat,
d) nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des
Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom
17\. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S.
1025), zuletzt geändert durch
das HStruktG, über den Widerspruch eines
Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder eines
Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines
Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit diese Behörden oder ihnen
nachgeordnete Stellen zum Erlaß oder zur Ablehnung des
Verwaltungsaktes zuständig waren,
e) nach Nummer 5 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 8.
Juli 1965 - II A 2 - 211 481/1 - (Gemeinsames Ministerialblatt S.
210), geändert mit Rundschreiben vom 14. März 1973 - D I 4 - 211 481/1
- (Gemeinsames Ministerialblatt S. 168), über die Gewährung von
Rechtsschutz in Strafsachen für die Angehörigen der Deutschen
Bundesbahn zu entscheiden,
f) nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der
Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und
ehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S.
3176), die Befugnis, den dienstlichen
Wohnsitz nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuweisen,
g) nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von
Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 410),
geändert durch
die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 12. Mai
1967 (Bundesgesetzblatt I S. 537), die
Befugnis, Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen,
h) nach § 6 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom
27\. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S.
422), geändert durch
die Änderungsverordnung vom 14. September 1972 (Bundesgesetzblatt I S.
1765), beim Laufbahnwechsel eines Beamten des
einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes über die Anerkennung der
Befähigung für die neue Laufbahn zu entscheiden;
den Bundesbahndirektionen
nach § 139 Abs. 3, § 142 Abs. 5 BBG die amtsärztliche Untersuchung eines durch Dienstunfall verletzten Beamten, Versorgungsempfängers oder früheren Beamten anzuordnen.
Wir ermächtigen - je für ihren Geschäftsbereich -
die Bundesbahndirektionen
a) nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
Personen (G 131) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685), zuletzt geändert durch
das 2. BesVNG, die Anerkennung als Aussiedler
auszusprechen,
b) nach § 4 Abs. 2 G 131 Personen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131
bezeichneten Personen gleichzustellen,
c) nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 die Dienstunfähigkeit eines Beamten zur
Wiederverwendung festzustellen;
die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
a) nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1621),
zuletzt geändert durch
das HStruktG, Zuschüsse zum Tagegeld zu
bewilligen,
b) nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in
besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,
c) nach § 18 BRKG nach Maßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen
Bestimmungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Aufwandsvergütung
zu gewähren,
d) nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S.
1628), zuletzt geändert durch
das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und
besoldungsrechtlicher Vorschriften, die
Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung des
Bundes zuzusagen,
e) nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der
Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes
stehenden Mietwohnung zuzusagen,
f) nach §
8 Abs.
6 der Trennungsgeldverordnung (TGV) vom
22\. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S.
1715) das Trennungsgeld bei Zusage der
Umzugskostenvergütung zu genehmigen,
g) nach Nummer 5 der Richtlinien des Bundesministers des Innern für die
Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien -
VR) vom 28. November 1975 über die Vorschußanträge zu entscheiden;
die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung, die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung, die Bundesbahnämter, die Generalvertretungen der Bundesbahndirektionen und die Bundesbahn-Ausbesserungswerke
Wir bestimmen, daß
die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung - je für ihren Geschäftsbereich -
a) nach § 60 BBG einem Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen
Dienstes die Führung der Dienstgeschäfte verbieten dürfen,
b) nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BBesG über die Gleichstellung der in § 29 Abs.
3 Satz 1 BBesG genannten Tätigkeiten mit der Tätigkeit im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entscheiden,
c) nach § 31 Abs. 1 BBesG vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
auf Antrag das dienstliche Interesse an der Ausübung einer anderen
Tätigkeit schriftlich anerkennen können,
d) nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBesG spätestens bei Beendigung des Urlaubs
schriftlich anerkennen können, daß dieser dienstlichen Interessen oder
öffentlichen Belangen dient, soweit die anerkennende Stelle für die
Beurlaubung zuständig ist,
e) nach § 66 Abs. 1 und 3 BBesG den Anwärtergrundbetrag herabsetzen
können,
f) nach § 21 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 955), zuletzt geändert durch
das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S.
1765), Maßnahmen nach § 21 des
Bundesbahngesetzes - mit Ausnahme der Beamten des höheren Dienstes -
treffen,
g) nach Teil C Nr. 14 der Richtlinien des Bundesministers des Innern über
die Gewährung von Schulbeihilfen an Bundesbedienstete im Inland in der
Neufassung vom 23. Dezember 1968 (Gemeinsames Ministerialblatt 1969 S.
52), zuletzt geändert durch
Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 20. Februar 1975 - D
III 7 - 213 361/5 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 280),
für die Entscheidung über die Gewährung an Bundesbahnbedienstete im
Inland zuständig sind;
die Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn- Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
das Bundesbahn-Sozialamt nach Teil A Abschnitt III Nr. 7 und Teil B Nr. 8 der Richtlinien des Bundesministers des Innern über die Gewährung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland vom 30. Dezember 1963 (Gemeinsames Ministerialblatt 1964 S. 107), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 10. November 1975 - D III 6 - 213 362/4 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 799),
Wir ordnen nach § 29 Abs. 4 BDO an, daß - je für ihren Geschäftsbereich - Geldbußen verhängen können:
bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch zweihundert Deutsche Mark,
die Vorstände der Bundesbahnämter, die Leiter der Generalvertretungen und der Sozialverwaltungen, die Werkdirektoren der Bundesbahn- Ausbesserungswerke und die Leiter (Direktoren) der Bundesbahn- Versuchsanstalten,
bis zu einem Viertel des zulässigen Höchstbetrages, höchstens jedoch einhundert Deutsche Mark,
die Leiter der Hauptdienststellen und die Bürovorstände der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn- Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes, der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung.
Die hier nicht genannten übrigen Dienstvorgesetzten im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO sind nicht befugt, Geldbußen zu verhängen.
Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 BBG übertragen wir unsere Befugnisse als Pensionsfestsetzungsbehörde (Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften, Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, Festsetzung der Versorgungsbezüge und Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers) nach Maßgabe der nachstehenden Nummern 3 bis 6 mit Zustimmung des Bundesministers des Innern den Bundesbahndirektionen.
Als Pensionsregelungsbehörden, die die Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge anzuwenden, die sonstigen Entscheidungen über die Durchführung der Versorgung zu treffen, die Versorgungsberechtigten zu betreuen und die Versorgungsbezüge zu zahlen haben, bestimmen wir ebenfalls die Bundesbahndirektionen, soweit nachstehend nichts anderes angeordnet ist.
Die Zuständigkeit der Bundesbahndirektionen erstreckt sich auf alle Versorgungsberechtigten, bei denen wir die Befugnisse als oberste Dienstbehörde auszuüben haben. Wir behalten uns jedoch weiterhin alle versorgungsrechtlichen Entscheidungen bei den Versorgungsberechtigten vor, die bei Eintritt des Versorgungsfalles ein Amt bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn oder bei dem Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundesbahn bekleidet haben, und bei den Hinterbliebenen dieses Personenkreises.
Die Bundesbahndirektionen sind sachlich für alle versorgungsrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit sie nicht
a) durch Gesetz oder sonstige Vorschriften ausschließlich der obersten
Dienstbehörde oder ihr gemeinsam mit dem Bundesminister des Innern
vorbehalten sind,
b) die Durchführung des § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 Satz 1, 2 BBG
betreffen. Die Zahlung der Bezüge für den Sterbemonat und des
Sterbegeldes, ferner die hierbei notwendigen Entscheidungen obliegen
in diesen Fällen den Behörden, die bis zum Tode des Beamten die
Dienstbezüge zu zahlen hatten.
Örtlich zuständig ist
a) für alle vor Eintritt in den Ruhestand notwendig werdenden
Entscheidungen und Betreuungsmaßnahmen nach Abschnitt V,
Unterabschnitt 5 BBG (Unfallfürsorge) die Bundesbahndirektion, deren
Präsident Dienstvorgesetzter des unfallverletzten Beamten ist, oder -
soweit dieser im Bereich einer anderen unmittelbar nachgeordneten
Behörde ein Amt bekleidet - die Bundesbahndirektion, in deren Bereich
diese Behörde ihren Sitz hat,
b) in allen übrigen Fällen die Bundesbahndirektion, in deren Bezirk der
Wohnsitz des Versorgungsberechtigten oder seiner Hinterbliebenen
liegt. Wohnen die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eines
verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten an verschiedenen Orten, so
ist für die Festsetzung und Regelung aller Bezüge (Witwengeld,
Waisengeld, Unterhaltsbeitrag) die Bundesbahndirektion zuständig, in
deren Bezirk die Witwe oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, die
jüngste versorgungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat. An die
Stelle des Wohnsitzes tritt bei Versorgungsberechtigten, die im
Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, der dauernde Aufenthalt.
Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des BBG, so bleibt die
Bundesbahndirektion zuständig, die ihn bis dahin zu betreuen hatte.
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Wir behalten uns im Einzelfall Entscheidungen nach den Abschnitten I bis VI dieser Anordnung vor.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1976 in Kraft.
Deutsche Bundesbahn Der Vorstand
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