Ausfertigungsdatum : 2003-02-21
Fundstelle : BGBl I: 2003, 244
Neugefasst durch : Bek. v. 28.5.2009 I 1220
Zuletzt geändert durch : Art. 1 V v. 13.12.2011 I 2720
Die Befugnis zum Verkehr
mit der Europäischen Kommission im Rahmen der Durchführung
a) des Schnellwarnsystems nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr.
178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002
zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),
b) des Informationssystems nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr.
183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005
mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1),
c) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Abs. 2
Buchstabe d, Artikel 29 Abs. 4 und Artikel 30 Abs. 1 dritter
Spiegelstrich der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996
über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer
Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur
Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der
Entscheidungen 85/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),
d) der Übermittlung von Meldungen nach Artikel 30 Abs. 1 erster
Spiegelstrich der Richtlinie 96/23/EG,
e) des Informationsaustausches nach Artikel 16 der Richtlinie 89/662/EWG
des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung veterinärrechtlicher
Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel in Hinblick auf den
gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13) in Verbindung mit
der Entscheidung 98/470/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit
Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 89/662/EWG des Rates für die
wichtigsten Informationen betreffend Veterinärkontrollen (ABl. EG Nr.
L 208 S. 54),
f) des Informationsaustausches über Änderungen der Listen anerkannter
Mineralwässer nach Artikel 1 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 80/777/EWG
des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen
Mineralwässern (ABl. EG Nr. L 229 S. 1),
g) des Informationsaustausches nach Artikel 7a Abs. 5 Unterabs. 1 der
Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl.
EG Nr. L 262 S. 169),
h) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Abs. 2
Satz 2 und Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung,
die Aufmachung und den Verkehr von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L
194 S. 26),
i) des Informationssystems nach Artikel 11 und 12 der Richtlinie
2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember
2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG 2002 Nr. L 11 S.
4), soweit dieses Bedarfsgegenstände hinsichtlich ihrer stofflichen
Beschaffenheit und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnisse im Sinne des
Vorläufigen Tabakgesetzes betrifft,
j) des Informationsaustausches der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der
Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von
Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1),
k) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Abs. 3
Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte
Lebensmittel und Lebensmittelteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16),
l) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten, die sich auf Grund von
Entscheidungen der Europäischen Kommission ergeben, die auf Artikel 10
Abs. 1 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) oder auf Artikel 53 Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gestützt sind,
m) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von
Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur
Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung
(EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1).
mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Durchführung
a) der Informationsverfahren nach Artikel 19 Abs. 3, Artikel 21 Abs. 4,
Artikel 23 Abs. 7 und den Artikeln 39 und 40 Abs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S.
1),
b) eines Verwaltungsverfahrens, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
zugewiesen worden ist,
mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Durchführung
a) des Informationsaustausches nach Artikel 26 Abs. 2, 3 und 7 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005,
b) des Informationsaustausches nach Artikel 20 Abs. 2 und den Artikeln 37
und 38 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,
c) des Informationsaustausches nach Artikel 7a Abs. 5 Unterabs. 2 der
Richtlinie 76/768/EWG,
mit dem Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission zur Vorbereitung, Nachbereitung und Begleitung von Kontrollen,
mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der Durchführung
a) des Informationsaustausches im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung
nach den Artikeln 4 bis 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/608/EWG
des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige
Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die
ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen
Vorschriften zu gewährleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34) im Handel mit
Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
b) des Informationsaustausches nach den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie
89/662/EWG, soweit nicht die spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf
Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG anzuwenden sind (ABl. EG
1993 Nr. L 62 S. 49),
c) des Informationsaustausches nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 25 Abs.
1 Unterabs. 1 bis 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember
1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von
aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl.
EG 1998 Nr. L 24 S. 9),
d) der Übermittlung von Verzeichnissen von nach den in Anhang A der
Richtlinie 89/662/EWG genannten Gemeinschaftsrechtsakten zugelassener
Betriebe,
e) des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in
Verbindung mit Artikel 5 in Verbindung mit Anhang V Kapitel II der
Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur
Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen
Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L
338 S. 27),
f) des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in
Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit im Rahmen der Durchführung des Informationsaustausches nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 10 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1),
mit den zuständigen Behörden und sonstigen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Drittländern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 des BVL- Gesetzes
wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Die in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis
a) selbst wahrnimmt oder
b) im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser
übertragen hat oder
Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach für Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen werden können,
§ 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach für Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen werden können,
übertragen.
Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.
GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.
Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.
Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
Bundesgit ist ein Projekt der Open Knowledge Foundation Deutschland, einer gemeinnützigen Organisation zur Förderung von freiem Wissen und offenen Daten.
Beteiligung ist gerne willkommen, es gibt viel zu tun! Informiere Dich über aktuelle Entwicklungen über Twitter oder unsere Mailingliste.
Bitte beziehen Sie sich auf die offizielle Version von www.gesetze-im-internet.de.