Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVLÜV)

Ausfertigungsdatum : 2003-02-21

Fundstelle : BGBl I: 2003, 244

Neugefasst durch : Bek. v. 28.5.2009 I 1220

Zuletzt geändert durch : Art. 1 V v. 13.12.2011 I 2720

§ 1

Die Befugnis zum Verkehr

  1. mit der Europäischen Kommission im Rahmen der Durchführung

    a) des Schnellwarnsystems nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr.

    178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002
    zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
    Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
    Lebensmittelsicherheit und Festlegung von Verfahren zur
    Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),
    
    b) des Informationssystems nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr.
    183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005
    mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1),
    
    c) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Abs. 2
    Buchstabe d, Artikel 29 Abs. 4 und Artikel 30 Abs. 1 dritter
    Spiegelstrich der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996
    über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer
    Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur
    Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der
    Entscheidungen 85/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),
    
    d) der Übermittlung von Meldungen nach Artikel 30 Abs. 1 erster
    Spiegelstrich der Richtlinie 96/23/EG,
    
    e) des Informationsaustausches nach Artikel 16 der Richtlinie 89/662/EWG
    des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung veterinärrechtlicher
    Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel in Hinblick auf den
    gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 395 S. 13) in Verbindung mit
    der Entscheidung 98/470/EG der Kommission vom 9. Juli 1998 mit
    Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 89/662/EWG des Rates für die
    wichtigsten Informationen betreffend Veterinärkontrollen (ABl. EG Nr.
    L 208 S. 54),
    
    f) des Informationsaustausches über Änderungen der Listen anerkannter
    Mineralwässer nach Artikel 1 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 80/777/EWG
    des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
    Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen
    Mineralwässern (ABl. EG Nr. L 229 S. 1),
    
    g) des Informationsaustausches nach Artikel 7a Abs. 5 Unterabs. 1 der
    Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
    Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl.
    EG Nr. L 262 S. 169),
    
    h) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Abs. 2
    Satz 2 und Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts-
    und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung,
    die Aufmachung und den Verkehr von Tabakerzeugnissen (ABl. EG Nr. L
    194 S. 26),
    
    i) des Informationssystems nach Artikel 11 und 12 der Richtlinie
    2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember
    2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG 2002 Nr. L 11 S.
    4), soweit dieses Bedarfsgegenstände hinsichtlich ihrer stofflichen
    Beschaffenheit und kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und
    Futtermittelgesetzbuches sowie Tabakerzeugnisse im Sinne des
    Vorläufigen Tabakgesetzes betrifft,
    
    j) des Informationsaustausches der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der
    Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der
    Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von
    Spielzeug (ABl. EG Nr. L 187 S. 1),
    
    k) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Abs. 3
    Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und
    des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
    der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte
    Lebensmittel und Lebensmittelteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16),
    
    l) der Informationspflichten der Mitgliedstaaten, die sich auf Grund von
    Entscheidungen der Europäischen Kommission ergeben, die auf Artikel 10
    Abs. 1 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
    Lebensmittelhygiene (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) oder auf Artikel 53 Abs.
    1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gestützt sind,
    
    m) der Übermittlung von Berichten nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung
    (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von
    Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur
    Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung
    (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1).
    
  2. mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Durchführung

    a) der Informationsverfahren nach Artikel 19 Abs. 3, Artikel 21 Abs. 4,

    Artikel 23 Abs. 7 und den Artikeln 39 und 40 Abs. 2 der Verordnung
    (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
    April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
    Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
    Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S.
    1),
    
    b) eines Verwaltungsverfahrens, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz
    und Lebensmittelsicherheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
    zugewiesen worden ist,
    
  3. mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der Durchführung

    a) des Informationsaustausches nach Artikel 26 Abs. 2, 3 und 7 der

    Verordnung (EG) Nr. 1/2005,
    
    b) des Informationsaustausches nach Artikel 20 Abs. 2 und den Artikeln 37
    und 38 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,
    
    c) des Informationsaustausches nach Artikel 7a Abs. 5 Unterabs. 2 der
    Richtlinie 76/768/EWG,
    
  4. mit dem Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission zur Vorbereitung, Nachbereitung und Begleitung von Kontrollen,

  5. mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der Durchführung

    a) des Informationsaustausches im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung

    nach den Artikeln 4 bis 9 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/608/EWG
    des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige
    Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
    Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die
    ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen
    Vorschriften zu gewährleisten (ABl. EG Nr. L 351 S. 34) im Handel mit
    Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
    
    b) des Informationsaustausches nach den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie
    89/662/EWG, soweit nicht die spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach
    Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf
    Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG anzuwenden sind (ABl. EG
    1993 Nr. L 62 S. 49),
    
    c) des Informationsaustausches nach Artikel 24 Abs. 1 und Artikel 25 Abs.
    1 Unterabs. 1 bis 3 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember
    1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von
    aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl.
    EG 1998 Nr. L 24 S. 9),
    
    d) der Übermittlung von Verzeichnissen von nach den in Anhang A der
    Richtlinie 89/662/EWG genannten Gemeinschaftsrechtsakten zugelassener
    Betriebe,
    
    e) des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in
    Verbindung mit Artikel 5 in Verbindung mit Anhang V Kapitel II der
    Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur
    Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die
    Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
    fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004
    des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen
    Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des
    Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der
    Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L
    338 S. 27),
    
    f) des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in
    Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,
    
  6. mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit im Rahmen der Durchführung des Informationsaustausches nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 1, Artikel 10 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1),

  7. mit den zuständigen Behörden und sonstigen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Drittländern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 des BVL- Gesetzes

wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Die in Satz 1 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

  1. im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis

    a) selbst wahrnimmt oder

    b) im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser

    übertragen hat oder
    
    1. eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.

§ 3

Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wird die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach

  1. § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach für Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von dem Verbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen werden können,

  2. § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit danach für Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Ausnahmen von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder von dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen werden können,

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