Ausfertigungsdatum : 2006-04-06
Fundstelle : BGBl I: 2006, 1114
Auf Grund des § 115 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), der zuletzt durch Artikel 209 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes:
In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, sind die
Regelungen für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst - Anhang 1 -,
Regelungen über die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern - Anhang 2 -,
Regelungen über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Anhang 3 -,
Regelungen über die Erfassung und Auswertung des Unfallgeschehens der Beamtinnen und Beamten - Anhang 4 -
anzuwenden.
Im Übrigen sind bis zum Erlass weiterer Verordnungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung einzuhalten. Was den allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung entspricht, richtet sich nach den von den Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1115 - 1119) In Unternehmen und bei Personen, für die die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, ist ein arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten, der den Anforderungen des § 16 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) gleichwertig ist. Ein den Anforderungen des § 16 entsprechender gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz ist dann gewährleistet, wenn nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure oder -ingenieurinnen, Sicherheitstechniker oder -technikerinnen, Sicherheitsmeister oder -meisterinnen) bestellt werden. Diese sollen den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
I. **Bestellung von Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen und Fachkräften
für Arbeitssicherheit**
(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass Betriebsärzte oder
Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung
der in den Abschnitten III und V dieser Regelung bezeichneten Aufgaben
schriftlich bestellt oder verpflichtet werden, soweit dies
erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Art des Unternehmens und die damit für die Beschäftigten
verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der Beschäftigten und die Zusammensetzung des Personals und
3. die Organisation des Unternehmens insbesondere im Hinblick auf die
Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen.
Für die Bestellung oder Verpflichtung von Betriebsärzten oder
Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind für den
Regelfall die sich aus den Merkmalen der in Absatz 3 aufgeführten
Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten zugrunde zu legen.
Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Unternehmen,
verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, die Unfall- und
Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind, können nach
Anhörung der Unfallkasse des Bundes geringere Einsatzzeiten zugrunde
gelegt werden.
Soweit in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Unternehmen,
verglichen mit Unternehmen der gleichen Art, überdurchschnittliche
Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, sind nach Anhörung der
Unfallkasse des Bundes höhere Einsatzzeiten zugrunde zu legen. Soweit
die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Unternehmen eine
ingenieurmäßige Ausbildung erfordert, ist ein Sicherheitsingenieur
oder eine Sicherheitsingenieurin zu bestellen.
(2) Die Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich aus der in Absatz 3
aufgeführten Tabelle. Maßgebend für die Einordnung der Unternehmen in
die Gruppen 1 bis 4 dieser Tabelle ist das Betriebsartenverzeichnis
der Anlage zu diesem Anhang. Bei Unternehmen mit unterschiedlicher
Tätigkeit ist von der überwiegend von den Beschäftigten ausgeübten
Tätigkeit auszugehen.
Nicht in dem Betriebsartenverzeichnis aufgeführte Unternehmen werden
vom Unternehmer sinngemäß zugeordnet. Er hört vor seiner Entscheidung
die Unfallkasse des Bundes an.
(3) Einsatzzeiten der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß der nach Nummer 3 aufgeführten
Tabelle:
Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von
Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen, sondern von ermächtigten
anderen Ärzten oder Ärztinnen vorgenommen, so sind die hierbei
anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeiten nach Absatz 1
anzurechnen, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes oder der
Betriebsärztin den Aufgaben nach Abschnitt III Abs. 1 Nr. 2
zuzurechnen ist.
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsarztes oder einer
Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann auf
folgende Weise erfüllt werden:
1. Einstellung eines eigenen Betriebsarztes oder einer eigenen
Betriebsärztin und einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit in
das Unternehmen,
2. Abschluss eines Vertrages mit einem Betriebsarzt oder einer
Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit als freie
Mitarbeiter,
3. Anschluss an einen überbetrieblichen betriebsärztlichen und
sicherheitstechnischen Dienst.
Gruppe
Art des Unternehmens
Erforderliche Einsatzzeit (Stunden/Jahr und Beschäftigte)
der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen
der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
1
Medizinische Bereiche; Technische Bereiche, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung und Untersuchung in jährlichen oder kürzeren Abständen bedürfen
1,2
1,5
2
Technische Bereiche, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind, die einer besonderen arbeitsmedizinischen Betreuung bedürfen, weil eine erhöhte Gesundheitsgefährdung durch besondere Arbeitserschwernisse besteht oder weil aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie oder Dritte vorliegt oder weil einer Berufskrankheit vorzubeugen ist
0,6
1,5
3
Technische Bereiche, die nicht von den Gruppen 1 und 2 erfasst werden
0,25
1,5
4
Bürobereiche (Verwaltungen)
0,2
0,3
*
**II.** **Pflichten des Unternehmers**
(1) Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Betriebsärzte oder
Betriebsärztinnen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben
erfüllen. Er unterstützt sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
insbesondere stellt er ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und
Mittel zur Verfügung.
(2) Der Unternehmer ermöglicht den Betriebsärzten oder
Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter
Berücksichtigung der dienstlichen Belange. Stehen die Betriebsärzte
oder Betriebsärztinnen oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit in
einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer, so sind sie während
der Zeit der Fortbildung unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst
freizustellen; die Kosten der Fortbildung trägt der Unternehmer.
Stehen die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder die Fachkräfte
für Arbeitssicherheit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum
Unternehmer, so sind sie während der Zeit der Fortbildung von der
Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben freizustellen.
*
**III.** **Aufgaben der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen**
(1) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben die Aufgabe, den
Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen
Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen zu
beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von
sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von
Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen
ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des
Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der
Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der
Arbeitsumgebung,
e) der Organisation der "Ersten Hilfe" im Unternehmen,
f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und
Wiedereingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsprozess,
g) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;
2. die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und
zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und
auszuwerten;
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und
festgestellte Mängel dem Unternehmer oder dem oder der sonst für den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen,
Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren
Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die
Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem
Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen;
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unternehmen Beschäftigten den
Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend
verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen
und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der
Einsatzplanung und Schulung der Helfer oder Helferinnen in "Erster
Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
(2) Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen haben auf Wunsch des oder
der Beschäftigten diesem oder dieser das Ergebnis ihn oder sie
betreffender arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen;
Abschnitt VII Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen gehört es
nicht, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu
überprüfen.
*
**IV.** **Anforderungen an Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen**
(1) Als Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen dürfen nur Personen
bestellt oder verpflichtet werden, die berechtigt sind, den ärztlichen
Beruf auszuüben und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde
kann insbesondere als nachgewiesen angesehen werden, wenn der Arzt
oder die Ärztin die in Absatz 2 oder 3 festgelegten Anforderungen
erfüllt.
In jedem Einzelfall ist unter Würdigung der besonderen Verhältnisse im
Unternehmen zu prüfen, ob der Arzt oder die Ärztin den speziellen
Anforderungen genügt und eingesetzt werden kann.
(2) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen die Anforderungen des Absatzes 1,
wenn sie
1. berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" zu führen
oder
2. bereits betriebsärztlich tätig waren und über die erforderliche
Fachkunde eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer beibringen.
(3) Ärzte oder Ärztinnen erfüllen ferner die Anforderungen des
Absatzes 1, wenn sie
1. in geeigneter Weise ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen
sind,
2. an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben,
dessen Inhalt und Durchführung im Einvernehmen mit der zuständigen
Ärztekammer, einem Träger der Unfallversicherung und der für den
Arbeitsschutz zuständigen obersten Behörde des Landes, in dem der
Ausbildungsträger seinen Sitz hat, oder von einer obersten
Bundesbehörde festgelegt wurde und
3. über die Erfüllung der Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 eine
von der Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.
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**V.** **Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit**
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den
Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen
Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen zu
beraten, insbesondere bei
a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von
sozialen und sanitären Einrichtungen,
b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von
Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d) der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der
Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e) der Beurteilung der Arbeitsbedingungen;
2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel, insbesondere
vor der Inbetriebnahme, und Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer
Einführung, sicherheitstechnisch zu überprüfen;
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
beobachten und im Zusammenhang damit
a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und
festgestellte Mängel dem Unternehmer oder dem oder der sonst für den
Arbeitsschutz und die Unfallverhütung Verantwortlichen mitzuteilen,
Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren
Durchführung hinzuwirken,
b) auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c) Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die
Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem
Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle
vorzuschlagen;
4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Unternehmen Beschäftigten den
Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend
verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen
und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der
Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
*
**VI.** **Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit**
(1) Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen nur Personen bestellt
oder verpflichtet werden, die über die zur Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Die
erforderliche Fachkunde kann insbesondere als nachgewiesen angesehen
werden, wenn die Fachkräfte den in Absatz 2, 3 oder 4 festgelegten
Anforderungen genügen. Hierbei ist in jedem Einzelfall unter Würdigung
der besonderen Verhältnisse im Unternehmen zu prüfen, ob die zu
übertragenden Aufgaben durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach
Absatz 2, 3 oder 4 wahrgenommen werden können.
(2) Sicherheitsingenieure oder Sicherheitsingenieurinnen erfüllen die
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie
1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur oder Ingenieurin zu
führen,
2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur oder Ingenieurin
mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten
Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von
Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines
anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
(3) Sicherheitstechniker oder Sicherheitstechnikerinnen erfüllen die
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie
1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker oder staatlich
anerkannte Technikerin erfolgreich abgelegt haben,
2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker oder Technikerin
mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten
Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von
Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines
anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich
anerkannter Techniker oder staatlich anerkannte Technikerin mindestens
vier Jahre lang als Techniker oder Technikerin oder als
Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterin tätig war und einen
staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten
Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von
Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines
anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(4) Sicherheitsmeister oder Sicherheitsmeisterinnen erfüllen die
Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie
1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister oder Meisterin mindestens
zwei Jahre lang ausgeübt haben und
3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten
Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von
Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines
anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens
vier Jahre lang in der Funktion eines Meisters oder einer Meisterin
oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder
von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder
einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten
Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg
abgeschlossen hat.
(5) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen des
Absatzes 1 Satz 1 auch, wenn sie vor dem 1. Dezember 1974 mindestens
ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig
waren.
*
**VII.** **Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde**
(1) Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen
und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Betriebsärzte oder
Betriebsärztinnen sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und
haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.
(2) Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit oder, wenn für ein Unternehmen mehrere Betriebsärzte
oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt
sind, der leitende Betriebsarzt oder die leitende Betriebsärztin und
die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstehen unmittelbar
dem Unternehmer.
(3) Können sich Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder Fachkräfte
für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene
arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem
Unternehmer nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag
unmittelbar der vorgesetzten Stelle unterbreiten. Ist für ein
Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende
Betriebsärztin oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit
bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt die
vorgesetzte Stelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der
Unternehmer den Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden
schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Personal- oder
Betriebsrat erhält eine Abschrift.
*
**VIII.** **Zusammenarbeit mit dem Personal- oder Betriebsrat**
(1) Der Unternehmer und der Personal- oder Betriebsrat arbeiten bei
der Durchführung dieser Regelung vertrauensvoll zusammen. Die
Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für
Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem
Personal- oder Betriebsrat zusammen.
(2) Die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für
Arbeitssicherheit haben den Personal- oder Betriebsrat über wichtige
Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen,
den sie nach Abschnitt VII Abs. 3 der vorgesetzten Stelle machen. Sie
haben den Personal- oder Betriebsrat auf sein Verlangen in
Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
beraten.
(3) Bei der Bestellung der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen hat
der Personalrat nach den Vorschriften der Personalvertretungsgesetze
oder der Betriebsrat nach den Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen; bei der Bestellung der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind diese Vorschriften entsprechend
anzuwenden. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines
freiberuflich tätigen Arztes oder einer freiberuflich tätigen Ärztin,
einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem
Anschluss an einen überbetrieblichen Dienst ist der Personal- oder
Betriebsrat zu hören.
*
**IX.** **Zusammenarbeit der Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit**
Die Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen und die Fachkräfte für
Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Begehungen
der Arbeitsstätten vorzunehmen.
*
**X.** **Arbeitsschutzausschuss**
In Unternehmen, in denen Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen oder
Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, bildet der Unternehmer
einen Arbeitsschutzausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen
aus:
1. dem Unternehmer oder der von ihm beauftragten Person,
2. zwei vom Personal- oder Betriebsrat bestimmten Personal- oder
Betriebsratsmitgliedern,
3. Betriebsärzten oder Betriebsärztinnen,
4. Fachkräften für Arbeitssicherheit und
5. Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der
Arbeitsschutzausschuss soll mindestens einmal vierteljährlich
zusammentreten.
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**XI.** **Regelung der Organisation durch den Unternehmer**
Der Unternehmer regelt die Organisation des arbeitsmedizinischen und
sicherheitstechnischen Arbeitsschutzes.
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1120 - 1121)
*
*
1
2
3
4
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x
x
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Erprobungsstellen *)
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Hochschulen (außer Kliniken), Akademien *)
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x
Instandsetzungsbetriebe, Marinearsenale
x
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* *
Krankenhäuser, Sanatorien, Ärztlicher Dienst
x
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Medizinische Untersuchungsämter
x
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See- und Binnenschiffe, schwimmendes Gerät *)
x
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x
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*) Für diese Unternehmen ist eine eindeutige Zuordnung in eine bestimmte
Gruppe nicht möglich. Die Zuordnung ergibt sich aus den jeweiligen
Verhältnissen des einzelnen Unternehmens. Maßgebend für die Zuordnung
sind die Merkmale der Tabelle des Abschnitts I Abs. 3. Bei Zweifeln
über die richtige Zuordnung ist bei der Unfallkasse des Bundes
anzufragen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1122
Die Zentralstelle für Arbeitsschutz (Zentralstelle) wurde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 21 Abs. 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG),
§ 115 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
beim Bundesministerium des Innern eingerichtet.
*
**I.** **Aufgaben**
Der Zentralstelle obliegen als zuständiger Behörde nach § 21 Abs. 5
ArbSchG für den öffentlichen Dienst des Bundes vor allem die Aufgaben
der Beratung und Überwachung, damit die Bestimmungen des
Arbeitsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen
eingehalten werden, sowie nach § 115 Abs. 3 SGB VII die Aufgabe der
Prävention (§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 SGB VII) mit Ausnahme
des Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften.
**II.** **Durchführung**
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer I handelt die Unfallkasse
des Bundes (UK-Bund) im Auftrag der Zentralstelle.
Die Aufsicht des Bundesministeriums des Innern über die UK-Bund gemäß
§ 21 Abs. 5 ArbSchG und gemäß § 115 Abs. 3 SGB VII wird von der
Zentralstelle wahrgenommen.
**III.** **Arbeitskreis Arbeitsschutz und Unfallverhütung**
Zur Beratung der Zentralstelle wurde ein ständiger Arbeitskreis
Arbeitsschutz und Unfallverhütung gebildet, der sich aus Vertretern
der obersten Bundesbehörden, Fachleuten und Wissenschaftlern
zusammensetzt.
**IV.** **Wahrnehmung**
Die Aufgaben der Zentralstelle werden vom Referat Arbeitsschutz und
Unfallverhütung im Bundesdienst des Bundesministeriums des Innern
wahrgenommen.
Dessen Leiter oder Leiterin ist zugleich Leiter oder Leiterin der
Zentralstelle.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1123
*
**I.** **Pflichten des Unternehmers**
Der Unternehmer hat nach Maßgabe des § 22 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch eine ausreichende Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu
bestellen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
**II.** **Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten**
(1) In Unternehmen, in denen überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet
werden, sind,
sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person, sofern
mehr als 150 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen, sofern mehr
als 500 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Sind mehr als 1.000 Beschäftigte vorhanden, ist für je weitere 500
Beschäftigte zusätzlich eine Person als Sicherheitsbeauftragte oder
Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.
(2) In Unternehmen, in denen überwiegend technische,
naturwissenschaftliche oder medizinische Tätigkeiten verrichtet
werden, sind,
sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person, sofern
mehr als 50 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen, sofern mehr
als 150 Beschäftigte vorhanden sind, drei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
Sind mehr als 300 Beschäftigte vorhanden, sind für je weitere 150
Beschäftigte zusätzlich zwei Personen als Sicherheitsbeauftragte zu
bestellen.
(3) Für Bereiche, in denen überwiegend ehrenamtliche Mitarbeiter oder
Mitarbeiterinnen beschäftigt sind, sind,
sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden sind, eine Person, sofern
über 300 Beschäftigte vorhanden sind, zwei Personen
zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
(4) Bestehen in einem Unternehmen Besonderheiten, die die Sicherheit
der Beschäftigten beeinträchtigen könnten, zum Beispiel gefährliche
Maschinen oder räumlich getrennte Unternehmensbereiche, ist die Zahl
der Sicherheitsbeauftragten zu erhöhen. In diesem Fall ist auch bei
unter 20 Beschäftigten mindestens eine Person zum oder zur
Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.
**III.** **Bekanntmachung der Sicherheitsbeauftragten**
Die Namen der Sicherheitsbeauftragten sind im Unternehmen bekannt zu
machen.
**IV.** **Mitteilung an die Unfallkasse des Bundes**
Der Unfallkasse des Bundes sind die Namen der Sicherheitsbeauftragten
mitzuteilen. Die Unfallkasse des Bundes ist über jeden Wechsel von
Sicherheitsbeauftragten zu unterrichten.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1124
Die Arbeitsunfälle (einschließlich der Wegeunfälle) der Beamtinnen und Beamten werden erfasst und ausgewertet. Das geschieht in anonymisierter Form.
*
**I.** **Erfassung**
Die Erfassung wird auf dem beigefügten Unfallmeldeformular (Anlage 1)
vorgenommen. Die Erläuterungen zur Unfallanzeige (Anlage 2) sind zu
beachten, um eine Auswertung auf vergleichbarer Grundlage zu
gewährleisten.
**II.** **Meldung**
Die Meldung eines Unfalls erfolgt an die Unfallkasse des Bundes. Die
ausgefüllten Unfallmeldeformulare werden direkt an die
Präventionsabteilung der Unfallkasse des Bundes, Weserstr. 47, 26382
Wilhelmshaven, gesandt.
Es ist darauf zu achten, dass die von der Unfallkasse des Bundes
ausgegebene Betriebsnummer exakt eingetragen und die genaue
Unternehmensbezeichnung vermerkt wird.
**III.** **Auswertung**
Die Unfallkasse des Bundes wird den Unternehmen und Personen, für die
die Unfallkasse des Bundes nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Versicherungsträger ist, jährlich
eine Übersicht für das vergangene Jahr und, soweit das nach der
Datenlage möglich ist, Präventionshinweise zur Verfügung stellen.
**IV.** **Unfälle der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer**
Das Unfallmeldeverfahren für die bei der Unfallkasse des Bundes
versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleibt unberührt.
Fundstelle: BGBl. I 2006, 1125 ... nicht darstellbare Abbildung einer Unfallanzeige für Beamte
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1126)
*
**I.** **Allgemeines**
**Die Angaben in der Unfallanzeige Beamte werden ausschließlich für
Präventionszwecke benötigt. Die freien Felder (4, 6, 9, 11, 12 usw.)
sind für die Prävention nicht relevant. Weitergehende Anzeigepflichten
insbesondere nach dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.**
Wer hat die Unfallanzeige zu erstatten?
Die Dienststelle erstattet die Unfallanzeige.
Wann ist eine Unfallanzeige zu erstatten?
Die Anzeige ist zu erstatten, wenn ein Unfall in der Dienststelle, bei einer Dienstreise oder dienstlichen Veranstaltung oder auf dem Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit (z. B. auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle = Wegeunfall) eine Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod der Beamtin/des Beamten zur Folge hat.
In welcher Anzahl ist die Unfallanzeige zu erstellen?
1 Exemplar für die Abteilung Prävention der Unfallkasse des Bundes
Ferner erhalten
1 Exemplar die Dienststelle
weiterhin
1 Exemplar kann die Beamtin/der Beamte erhalten
Innerhalb welcher Frist ist die Unfallanzeige zu erstatten?
Die Dienststelle erstattet die Anzeige binnen drei Tagen, nachdem sie von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
Was ist bei schweren Unfällen, Massenunfällen und Todesfällen zu beachten?
Tödliche Unfälle, besonders schwere Unfälle und Unfälle mit mehreren Personen sind unverzüglich der Abteilung Prävention der Unfallkasse des Bundes fernmündlich bzw. per Telefax zu melden (Telefonnummer ......).
*
**II.** **Erläuterungen zu einzelnen Fragen in der Unfallanzeige**
2 Anzugeben ist die von der Unfallkasse des Bundes zugeteilte
Betriebsnummer.
4 Für die Prävention erscheinen diese Angaben aus Gründen des
Datenschutzes nicht.
5 Für die Prävention erscheint nur das Geburtsjahr.
6 Für die Prävention erscheinen diese Angaben aus Gründen des
Datenschutzes nicht.
17 Hier sind ausführliche Angaben erforderlich:
. Anzugeben ist der Betriebsteil/Arbeitsbereich, in dem sich der Unfall
ereignete (z. B. Büro, Labor, Abfertigungsanlage, Druckerei,
Werkstatt, Betriebshof, Schleuse, Maschinenraum, Besprechungsraum)
. Schilderung der Tätigkeit, die die Beamtin/der Beamte zur Zeit des
Unfalles ausübte (z. B. Transport von Arbeitsmitteln, Schneiden von
Druckvorlagen, Aufbau einer Mikrofonanlage, Kontrolle der Maschine,
Personenkontrolle)
. Schilderung des Unfallhergangs
Es ist wichtig, welche Abweichungen vom üblichen Arbeitsablauf zum
Unfall führten (z. B. ...beugte sich zu weit zur Seite, verlor das
Gleichgewicht und stürzte von der Leiter, schlug gegen die geöffnete
Schublade, klemmte sich die Finger in der Tür, rutschte auf dem Boden
auf Öl aus, stolperte an der Treppenstufe).
Zudem sind möglichst genaue Angaben zu machen:
. zum unfallauslösenden Gegenstand (z. B. Maschine, Werkzeug, Treppe,
Leiter, Fußboden)
. zu den Arbeitsbedingungen (z. B. Hitze, Kälte, Lärm, Staub, Strahlung)
. zu Gefahrstoffen (z. B. Farben, Lacke, Lösemittel, Säuren,
Reinigungsmittel).
Die Unfallschilderung kann auf der Rückseite oder einem Beiblatt
fortgesetzt werden.
18 Beispiele: "Rechter Unterarm" oder "Linker Fuß und rechte Kopfseite",
"Prellung", "Verstauchung", "Knochenbruch", "Verbrennung" usw.
19 Beispiele: "Prellung", "Verstauchung", "Knochenbruch", "Verbrennung"
usw.
23 Bitte ankreuzen: – Büro/Verwaltung – technischer Bereich –
Forschung/Labor – Einsatztätigkeit (z. B. Bundespolizei, Zoll, BKA).
24 Gefragt ist nach dem Datum, seit dem die Beamtin/der Beamte die zu
Ziffer 23 angegebene Tätigkeit ausübt.
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Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
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