Deutsche Bundesgesetze und -verordnungen

Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BDGBuKBMinASDV)

Ausfertigungsdatum : 2006-07-13

Fundstelle : BGBl I: 2006, 1584

Eingangsformel

Auf Grund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

§ 1 Zuständigkeitsübertragung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes für die Beamtinnen und Beamten

  1. der Bundesagentur für Arbeit auf deren Vorstand,

  2. der Deutschen Rentenversicherung Bund auf deren Vorstand, der diese Befugnisse auf die Präsidentin oder den Präsidenten oder das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund weiter übertragen kann,

  3. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf deren Vorstand, der diese Befugnisse auf die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor oder die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weiter übertragen kann,

  4. der Unfallkasse des Bundes, soweit nicht Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse betroffen sind, auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes, der diese Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes weiter übertragen kann,

  5. der Künstlersozialkasse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von

  1. Nummer 1 für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen,

  2. Nummer 2 für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund,

  3. Nummer 3 für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

  4. Nummer 4 für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes und ihre oder seine Vertretung sowie

  5. Nummer 5 für die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung.

§ 2 Dienstvorgesetzte

Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind

  1. bei der Bundesagentur für Arbeit

    a) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die Mitglieder der

    Geschäftsführung der Regionaldirektionen, die Mitglieder der
    Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit sowie die Leiterinnen und
    Leiter der besonderen Dienststellen der Vorstand der Bundesagentur für
    Arbeit,
    
    b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Regionaldirektionen die
    Geschäftsführung der Regionaldirektionen,
    
    c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Agenturen für Arbeit die
    Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit und
    
    d) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der besonderen Dienststellen
    die Leiterinnen und Leiter der besonderen Dienststellen;
    
  2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

    a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder

    des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für
    Arbeit und Soziales,
    
    b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter das Direktorium der
    Deutschen Rentenversicherung Bund und
    
    c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der
    Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung Bund;
    
  3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

    a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen

    Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der
    Bundesminister für Arbeit und Soziales,
    
    b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die
    Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
    und
    
    c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Abteilungsleiterin oder der
    Abteilungsleiter Personal der Deutschen Rentenversicherung
    Knappschaft-Bahn-See;
    
  4. bei der Unfallkasse des Bundes

    a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine

    Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des
    Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die
    Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales und
    
    b) für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes
    einschließlich der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die
    Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.
    

§ 3 Höhere Dienstvorgesetzte

Höhere Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind

  1. bei der Bundesagentur für Arbeit

    a) für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen und

    der Agenturen für Arbeit die Bundesministerin oder der Bundesminister
    für Arbeit und Soziales und
    
    b) für die Beamtinnen und Beamten der Zentrale, die übrigen Beamtinnen
    und Beamten der Regionaldirektionen sowie die Beamtinnen und Beamten
    der besonderen Dienststellen und der Agenturen für Arbeit der Vorstand
    der Bundesagentur für Arbeit;
    
  2. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

    a) für die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder

    des Direktoriums die Bundesministerin oder der Bundesminister für
    Arbeit und Soziales,
    
    b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der
    Deutschen Rentenversicherung Bund und
    
    c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten das Direktorium der Deutschen
    Rentenversicherung Bund;
    
  3. bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

    a) für die Erste Direktorin oder den Ersten Direktor und die übrigen

    Mitglieder der Geschäftsführung die Bundesministerin oder der
    Bundesminister für Arbeit und Soziales,
    
    b) für die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Vorstand der
    Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
    
    c) für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführung der
    Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See;
    
  4. bei der Unfallkasse des Bundes

    a) für die Geschäftsführerin, den Geschäftsführer, ihre oder seine

    Vertretung sowie die Vertretung der Geschäftsführerin oder des
    Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung die
    Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
    
    b) für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse des Bundes, ausgenommen
    die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse, der Vorstand der
    Unfallkasse des Bundes und
    
    c) für die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse die
    Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.
    

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Juli 2006 in Kraft.

Was ist Bundesgit?

Bundesgit ist der Versuch, die Mechanismen der Versionskontrolle von Software auf deutsche Gesetze anzuwenden. Diese Seite wurde automatisch aus den Inhalten des zugehörigen GitHub Repositories erzeugt.

Was ist GitHub?

GitHub ist ein Verzeichnis, das Programmierer zum Entwickeln und Veröffentlichen oft freier Software-Projekte nutzen können. GitHub basiert auf dem Versions-Management-System Git.

Wie funktioniert Git?

Mit Git können Entwickler von verschiedenen Orten aus gemeinsam an einem Software-Projekt arbeiten. Einzelne Arbeitsschritte können nachverfolgt und die Arbeit unterschiedlicher Menschen zu einem Gesamtwerk zusammengefügt werden.

Was hat das mit Gesetzen zu tun?

Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).

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