Ausfertigungsdatum : 1972-08-10
Fundstelle : BGBl I: 1972, 1459
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
Amethystschleifer (Facettierer)
Aräometerjustierer (Abwieger)
Beizer und Polierer
Bergmaschinenmann (Braunkohlenbergbau)
Bildrahmer
Bleischlosser (Aufbauberuf)
Diamantreiber
Drahtseiler
Drechsler
Druckschablonenmacher
Emaillierer
Etuimacher
Feinemailler
Feuerfestwerker
Fischräucherer
Formentischler (Betonsteinindustrie, Feuerfeste Industrie)
Gebildhandstickerin
Geräteglasmacher
Gesenkschmied
Glasapparateschleifer
Glaskurzwarenfeinschleifer
Glasröhrenzieher
Glasschmuckmacher
Großmaschinensticker
Guillocheur
Gummibetriebsjungwerker
Haarpinselmacher
Härter
Handschuhnäherin
Hartglasschleifer
Hohlglasflächenschleifer (Eckenschleifer)
Hohlglasschleifer
Holzformenmacher
Holzmaler
Hornbrillenmacher
Hutfertiger
Hutmacher (Woll- und Haarhutindustrie)
Isolierflaschenbläser
Kachelformer
Kalk- und Zementwerker
Keramfeinschleifer
Keramfreidreher
Klaviaturmacher
Knappe (Braunkohlenbergbau)
Knappe (Kali- und Steinsalzbergbau)
Knappe (Schieferbergbau)
Kunstglasbläser
Kunststopfer
Kupferdrucker
Leistengrundierer
Lichtdrucker
Linsenfasser
Maschinenfeilenhauer
Maschinenspitzenklöppler
Medizinalglasbläser
Metallbrillenmacher
Mineralwasserwerker (Industrie)
Modeblumenmacherin
Netzmacher (Hochseefischerei)
Ofenglasdrücker
Orthopädiemechaniker
Pappenmacher
Parkettmacher
Plattenstecher
Preßglasmacher
Sägenrichter
Salzwerker
Schädlingsbekämpfer
Schäfter
Schaumweinküfer
Schirmnäherin
Schleifscheibendreher
Schleifscheibenformer
Schmuckgürtler
Schmuckpräger
Schneidwarenschleifer
Schokoladenmacher
Schriftschneider
Schuhleistenmacher
Silberbesteckschmied
Spiegelglasschneider
Steinbildhauer
Steinzeugformer
Stoffhandschuhzuschneider
Tafelglasschneider
Taschenmesserreider
Technobürstenmacher
Teer- und Bitumenwerker
Tiefbohrer
Transformatorenwickler
Uhrgehäusemacher
Uhrspiralregler (Einzieher)
Universaldrücker
Walzenpräger (Moletteur und Releveur)
Zellstoffmacher
Ziegler
Zifferblattdrucker
Zuckerbäcker.
Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der
gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des
Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den
Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
b) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den
Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die
durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt
werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für
Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über
die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des
Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle
feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des
Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen
Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S.
907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen
Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach
den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine
Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht.
Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen
Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind
das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den
Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden,
der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert
werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des
Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen
bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
g) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung
zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von
Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom
19\. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für
Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende
Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu
gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und
Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene
Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere
Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt
werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur
Nutzung übertragen werden können.
h) Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen
Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet
werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit
nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige
Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und
Zuständigkeiten erläßt.
k) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden
Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen
Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
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Die Ausarbeitung von Gesetzen ähnelt bei genauerem Hinsehen der Entwicklung von Software. Die Nutzung eines Versions-Management-Systems kann den Entstehungsprozess von Gesetzen transparenter und im Rückblick nachvollziehbar machen ( TED-Talk zum Thema).
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